Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Gesundheitsberuferegister-Gesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 16
Inkrafttretensdatum
01.07.2018
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
GBRG
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Versagung der Eintragung
§ 16.Paragraph 16,
Erfüllt die betreffende Person die Erfordernisse gemäß § 15 Abs. 1 bis 2 nicht, so hat die zuständige Registrierungsbehörde die Eintragung in das Gesundheitsberuferegister mit Bescheid zu versagen. Erfüllt die betreffende Person die Erfordernisse gemäß Paragraph 15, Absatz eins bis 2 nicht, so hat die zuständige Registrierungsbehörde die Eintragung in das Gesundheitsberuferegister mit Bescheid zu versagen.
Im RIS seit
26.04.2017
Zuletzt aktualisiert am
26.04.2017
Gesetzesnummer
20009644
Dokumentnummer
NOR40192685