die Nichtanwendung der Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 auf Unternehmen im Sinne des Art. 2 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014, außer diese Unternehmen haben Wertpapiere begeben, welche an einem geregelten Markt eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen EWR- Vertragsstaats gemäß § 1 Z 2 BörseG 2018 zugelassen sind.die Nichtanwendung der Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 537 aus 2014, auf Unternehmen im Sinne des Artikel 2, Absatz 3, der Verordnung (EU) Nr. 537 aus 2014,, außer diese Unternehmen haben Wertpapiere begeben, welche an einem geregelten Markt eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen EWR- Vertragsstaats gemäß Paragraph eins, Ziffer 2, BörseG 2018 zugelassen sind.