Bundesrecht konsolidiert

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Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetz § 75

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 83/2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 75

Inkrafttretensdatum

03.01.2018

Außerkrafttretensdatum

18.02.2026

Abkürzung

APAG

Index

36 Wirtschaftstreuhänder

Text

Registrierung von Abschlussprüfern

Paragraph 75,
  1. Absatz eins,Abschlussprüfer aus Drittstaaten sind verpflichtet, sich nach den Bestimmungen des Paragraph 52 und Paragraph 53, registrieren zu lassen, wenn sie beabsichtigen, den Bestätigungsvermerk für einen gesetzlich vorgeschriebenen Jahresabschluss oder konsolidierten Abschluss eines Unternehmens mit Sitz außerhalb der Europäischen Union oder dem EWR, dessen übertragbare Wertpapiere oder andere von ihm ausgegebene Wertpapiere auf einem geregelten Markt im Sinne des Paragraph eins, Ziffer 2, BörseG 2018, in Österreich zum Handel zugelassen sind, zu erteilen, es sei denn, das Unternehmen gibt ausschließlich Schuldtitel aus, die eines der folgenden Merkmale aufweisen:
    1. Ziffer eins
      sie wurden vor dem 31. Dezember 2010 zum Handel an einem geregelten Markt im Sinne des Paragraph eins, Ziffer 2, BörseG 2018 in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen EWR-Vertragsstaat mit einer Mindeststückelung von 50 000 Euro oder, wenn es sich um Schuldtitel handelt, die auf eine andere Währung als Euro lauten, mit einer Mindeststückelung, deren Wert am Ausgabetag mindestens 50 000 Euro entspricht, zugelassen oder
    2. Ziffer 2
      sie wurden ab dem 31. Dezember 2010 zum Handel an einem geregelten Markt im Sinne des Paragraph eins, Ziffer 2, BörseG 2018 in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen EWR-Vertragsstaat mit einer Mindeststückelung von 100 000 Euro am Ausgabetag oder, wenn es sich um Schuldtitel handelt, die auf eine andere Währung als Euro lauten, mit einer Mindeststückelung, deren Wert am Ausgabetag mindestens 100 000 Euro entspricht, zugelassen.
  2. Absatz 2,Kein Erfordernis der Registrierung im öffentlichen Register gemäß Paragraph 52 und Paragraph 53, besteht für Abschlussprüfer, die Bestätigungsvermerke für Jahresabschlüsse oder Konzernabschlüsse von Emittenten gemäß Paragraph 129, Absatz eins, Ziffer 2, BörseG 2018 erteilen.
  3. Absatz 3,Bestätigungsvermerke gemäß Absatz eins und 2 für Jahresabschlüsse oder Konzernabschlüsse, die von Abschlussprüfern aus Drittstaaten erteilt worden sind, die nicht im öffentlichen Register gemäß Paragraph 52 und Paragraph 53, eingetragen sind, haben in Österreich keine Rechtswirkung.
  4. Absatz 4,Der Abschlussprüfer hat die Prüfungen des Jahres- und Konzernabschlusses in Übereinstimmung mit
    1. Ziffer eins
      den internationalen Prüfungsstandards gemäß Paragraph 269 a, UGB,
    2. Ziffer 2
      den für den österreichischen Abschlussprüfer festgelegten Anforderungen an die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit gemäß den Paragraphen 271, 271 a und 271 b UGB und
    3. Ziffer 3
      den Bestimmungen betreffend das vereinbarte Entgelt des Abschlussprüfers gemäß Paragraph 270, UGB
    durchzuführen.
  5. Absatz 5,Die Gleichwertigkeit im Sinne des Absatz 4, Ziffer eins, entscheidet die Europäische Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten. Bis zur Erlassung einer Entscheidung durch die Europäischen Kommission über die Gleichwertigkeit im Sinne des Absatz 4, Ziffer eins, entscheidet die APAB über die Gleichwertigkeit. Bei dieser Entscheidung sind die von der Europäischen Kommission in delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 45, Absatz 6, Unterabsatz 2 der Richtlinie 2006/43/EG festgelegten Kriterien heranzuziehen.
  6. Absatz 6,Der Antrag auf Registrierung ist an die APAB zu richten. Dem Antrag sind anzuschließen:
    1. Ziffer eins
      ein Identitätsnachweis,
    2. Ziffer 2
      der Nachweis der Staatsangehörigkeit,
    3. Ziffer 3
      der Nachweis über die aufrechte Berechtigung zur Ausübung der Tätigkeit des Abschlussprüfers im Drittstaat,
    4. Ziffer 4
      der Nachweis über das Vorliegen einer gleichwertigen Qualifikation zur Ausübung der Tätigkeit des Abschlussprüfers in Österreich,
    5. Ziffer 5
      der Nachweis über eine aufrechte vergleichbare Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung gemäß den Paragraphen 11 und 88 Absatz eins, WTBG,
    6. Ziffer 6
      der Nachweis, dass auf der Website des Abschlussprüfers ein jährlicher Transparenzbericht veröffentlicht wird, der die in Paragraph 55, genannten Anforderungen oder gleichwertige Anforderungen an die Offenlegung erfüllt.
  7. Absatz 7,Die APAB hat nach Vorliegen der vollständigen Nachweise die Eintragung in das öffentliche Register gemäß Paragraph 52 und Paragraph 53, vorzunehmen. Sind die Nachweise nicht vollständig erbracht worden, hat die APAB die fehlenden Nachweise unter Setzung einer angemessenen Frist nachzufordern. Bei Nichterbringung der Nachweise innerhalb der angemessenen Frist ist der Antrag auf Zulassung mit Bescheid zurückzuweisen.
  8. Absatz 8,Abschlussprüfer aus Drittstaaten unterliegen bezüglich der Aufsicht, der Qualitätssicherungsprüfungen, der Inspektionen, der Untersuchungen und Sanktionen der APAB.
  9. Absatz 9,Die APAB kann einen registrierten Abschlussprüfer aus einem Drittstaat von der Unterwerfung unter ihr Qualitätssicherungssystem ausnehmen, wenn das Qualitätssicherungssystem des Drittstaats, das als gleichwertig nach Paragraph 77, bewertet wurde, bereits während der vorausgegangenen drei Jahre eine Qualitätsprüfung des betreffenden Abschlussprüfers des Drittstaats durchgeführt hat.
  10. Absatz 10,Mit dem Erlöschen oder dem Wegfall der Zulassung im Drittstaat ist die Eintragung im öffentlichen Register in Österreich zu löschen.

Anmerkung

EG/EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 107/2017

Schlagworte

Jahresabschluss

Im RIS seit

27.07.2017

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2026

Gesetzesnummer

20009615

Dokumentnummer

NOR40195141

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2016/83/P75/NOR40195141

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