Bundesrecht konsolidiert

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Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetz § 73

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 83/2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 73

Inkrafttretensdatum

03.01.2018

Außerkrafttretensdatum

18.02.2026

Abkürzung

APAG

Index

36 Wirtschaftstreuhänder

Text

Gegenseitige Anerkennung der mitgliedstaatlichen oder EWR-vertragsstaatlichen Regelungen

Paragraph 73,
  1. Absatz eins,Bei der Anwendung der Rechtsvorschriften und Aufsichtsregeln ist das Herkunftslandprinzip anzuwenden. Es gelten die Rechtsvorschriften und Aufsichtsregeln des Herkunftsstaats.
  2. Absatz 2,Unbeschadet Absatz eins, unterliegen gemäß Paragraph 70, anerkannte Prüfungsgesellschaften in Bezug auf in Österreich durchgeführte Abschlussprüfungen der Qualitätssicherungsprüfung im Herkunftsstaat und der Aufsicht der APAB.
  3. Absatz 3,Bei der Prüfung konsolidierter Abschlüsse dürfen dem Abschlussprüfer oder der Prüfungsgesellschaft, der bzw. die die Abschlussprüfung einer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen EWR-Vertragsstaat niedergelassenen Tochtergesellschaft durchführt, für diese Abschlussprüfung in Bezug auf Registrierung, Qualitätssicherungsprüfung, Prüfungsstandards, Berufsgrundsätze und Unabhängigkeit keine zusätzlichen Anforderungen auferlegt werden.
  4. Absatz 4,Werden die Wertpapiere eines Unternehmens, das seinen eingetragenen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen EWR-Vertragsstaat hat, auf einem geregelten Markt gemäß Paragraph eins, Ziffer 2, Börsegesetz 2018 (BörseG 2018), Bundesgesetzblatt Nr. 107 aus 2017,, in Österreich gehandelt, dürfen dem Abschlussprüfer oder der Prüfungsgesellschaft, der oder die die Prüfung des Jahresabschlusses oder des konsolidierten Abschlusses dieses Unternehmens durchführt, in Bezug auf Registrierung, Qualitätssicherung, Prüfungsstandards, Berufsgrundsätze und Unabhängigkeit keine zusätzlichen Anforderungen auferlegt werden.
  5. Absatz 5,Ist ein Abschlussprüfer oder eine Prüfungsgesellschaft infolge einer Zulassung gemäß Paragraph 2, Ziffer 2, oder 3 oder Paragraph 74, registriert und erteilt dieser Abschlussprüfer oder diese Prüfungsgesellschaft Bestätigungsvermerke in Bezug auf Jahresabschlüsse oder konsolidierte Abschlüsse gemäß Paragraph 75, Absatz eins,, unterliegt der Abschlussprüfer oder die Prüfungsgesellschaft hinsichtlich der Aufsicht, der Qualitätssicherungsprüfungen, Inspektionen, Untersuchungen und Sanktionen der APAB.

Anmerkung

EG/EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 107/2017

Im RIS seit

27.07.2017

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2026

Gesetzesnummer

20009615

Dokumentnummer

NOR40195140

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2016/83/P73/NOR40195140

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