Bundesrecht konsolidiert

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Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetz § 57

Kurztitel

Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 83/2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2026

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 57

Inkrafttretensdatum

19.02.2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

APAG

Index

36 Wirtschaftstreuhänder

Text

8. Abschnitt

Standardsetzung

Berufsgrundsätze und Prüfungsstandards

Paragraph 57,
  1. Absatz eins,Von der Kammer der Wirtschaftstreuhänder, dem Institut Österreichischer Wirtschaftsprüfer, der Vereinigung Österreichischer Revisionsverbände oder der Prüfungsstelle des Sparkassen-Prüfungsverbands entwickelte Berufsgrundsätze und Standards für die interne Qualitätssicherung sowie Prüfungsstandards für Abschlussprüfungen und für Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung bedürfen der Zustimmung der APAB, sofern diese nicht durch Zustimmung des Bundesministers für Wirtschaft, Energie und Tourismus oder durch Zustimmung des Bundesministers für Finanzen genehmigt werden.
  2. Absatz 2,Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften sind verpflichtet die gemäß WTBG 2017 oder GenRevG 1997 oder SpG jeweils anzuwendenden Berufsgrundsätze und Standards für die interne Qualitätssicherung sowie Prüfungsstandards für Abschlussprüfungen und für Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung einzuhalten.

Im RIS seit

19.02.2026

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2026

Gesetzesnummer

20009615

Dokumentnummer

NOR40275716

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2016/83/P57/NOR40275716

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