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Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetz § 56

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 83/2016

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 56

Inkrafttretensdatum

01.10.2016

Außerkrafttretensdatum

18.02.2026

Abkürzung

APAG

Index

36 Wirtschaftstreuhänder

Text

7. Abschnitt
Fortbildung

Kontinuierliche Fortbildung

Paragraph 56,
  1. Absatz eins,Abschlussprüfer und jene Mitarbeiter eines Abschlussprüfers oder einer Prüfungsgesellschaft, die an der Durchführung von Abschlussprüfungen maßgeblich in leitender Funktion mitwirken, sind verpflichtet, sich kontinuierlich fortzubilden.
  2. Absatz 2,Die kontinuierliche Fortbildung hat die Fachgebiete im Sinne des Paragraph 35, Ziffer eins, 2, 3, 5, 6 und 8 des WTBG zu umfassen. Das zeitliche Ausmaß der kontinuierlichen Fortbildung hat mindestens 120 Stunden innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von drei Jahren, jedoch zumindest 30 Stunden pro Kalenderjahr, zu betragen. Von den 120 Stunden sind mindestens 60 Stunden in den Fachgebieten im Sinne des Paragraph 35, Ziffer 3 und Ziffer 6, WTBG nachzuweisen.
  3. Absatz 3,Von der Verpflichtung zur kontinuierlichen Fortbildung gemäß Absatz eins, sind auch die Prüfer der Revisionsverbände, für die Paragraph 16, Absatz 2, des GenRevG 1997 anzuwenden ist, und die Prüfer des Sparkassen-Prüfungsverbandes erfasst.
  4. Absatz 4,Abschlussprüfer und jene Mitarbeiter eines Abschlussprüfers oder einer Prüfungsgesellschaft, die an der Durchführung von Abschlussprüfungen maßgeblich in leitender Funktion mitwirken, haben bis zum 31. März des Folgejahres einen schriftlichen Nachweis über die absolvierte Fortbildung an die APAB zu übermitteln. Der Nachweis hat eine Aufgliederung der Fachgebiete im Sinne des Absatz 2, zu enthalten. Für Prüfungsgesellschaften kann dieser Meldepflicht entsprochen werden, indem die Prüfungsgesellschaft diese Nachweise für ihre jeweiligen Abschlussprüfer und jene Mitarbeiter, die an der Durchführung von Abschlussprüfungen maßgeblich in leitender Funktion mitwirken, gesammelt der APAB übermittelt.
  5. Absatz 5,Prüfungsgesellschaften haben der APAB bis zum 31. März des Folgejahres eine Liste der im vorherigen Kalenderjahr angestellten Wirtschaftsprüfer, die in Abschlussprüfungen tätig waren, zu übermitteln.
  6. Absatz 6,Die APAB hat eine Richtlinie zur kontinuierlichen Fortbildung herauszugeben. Die APAB hat vor deren Erlassung die Kammer der Wirtschaftstreuhänder, den Sparkassen-Prüfungsverband und die Vereinigung Österreichischer Revisionsverbände anzuhören. Die Richtlinie hat insbesondere zu regeln:
    1. Ziffer eins
      Aktivitäten, die als kontinuierliche Fortbildung anrechenbar sind,
    2. Ziffer 2
      betroffener Personenkreis,
    3. Ziffer 3
      zeitlicher und sachlicher Umfang der kontinuierlichen Fortbildung.

Im RIS seit

11.08.2016

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2026

Gesetzesnummer

20009615

Dokumentnummer

NOR40186135

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2016/83/P56/NOR40186135

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