Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetz § 54

Kurztitel

Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 83/2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2026

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 54

Inkrafttretensdatum

19.02.2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

APAG

Index

36 Wirtschaftstreuhänder

Text

Registrierung von Prüfungsgesellschaften

Paragraph 54,
  1. Absatz eins,Für Prüfungsgesellschaften hat das öffentliche Register folgende Angaben zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die Registernummer,
    2. Ziffer 2
      die Firma und die Rechtsform,
    3. Ziffer 3
      die Anschrift der Gesellschaft und Zweigstellen,
    4. Ziffer 4
      den Umfang der Bescheinigung (Abschlussprüfungen oder Abschlussprüfungen und Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung),
    5. Ziffer 5
      Namen und Anschriften der Gesellschafter und der Mitglieder des zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organs einer juristischen Person sowie Namen und Anschriften der Vertretungsberechtigten und der übrigen Gesellschafter einer Personengesellschaft,
    6. Ziffer 6
      einen Hinweis auf eine Mitgliedschaft in einem Netzwerk gemäß Paragraph 271 b, Absatz eins, UGB und eine Liste mit Namen und Anschriften der Mitgliedsgesellschaften und ihrer verbundenen Unternehmen oder einen Hinweis darauf, wo diese Informationen öffentlich zugänglich sind,
    7. Ziffer 7
      einen Ansprechpartner und gegebenenfalls die Internetadresse der Prüfungsgesellschaft,
    8. Ziffer 8
      den Namen, die Anschrift und gegebenenfalls die Registernummer aller öffentlich bestellten Wirtschaftsprüfer, zugelassenen Revisoren und Prüfer der Prüfungsstelle des Sparkassen-Prüfungsverbands, die bei der Prüfungsgesellschaft angestellt oder in ähnlicher Form tätig sind und an der Durchführung von Abschlussprüfungen maßgeblich mitwirken sowie die Angabe, ob sie auch an der Durchführung von Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung maßgeblich mitwirken,
    9. Ziffer 9
      gegebenenfalls andere Registrierungen als Prüfungsgesellschaft bei den zuständigen Stellen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, anderer EWR-Vertragsstaaten oder von Drittstaaten, einschließlich der Bezeichnung der Zulassungsbehörden und gegebenenfalls der Registernummern sowie die Angabe, ob die Registrierung die Abschlussprüfung, die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung oder beides umfasst, und
    10. Ziffer 10
      die Befristung der von der APAB ausgestellten Bescheinigung.
  2. Absatz 2,EU-Prüfungsgesellschaften, die in Österreich gemäß Paragraph 70, anerkannt wurden, sind im öffentlichen Register eindeutig kenntlich zu machen. Absatz eins, ist entsprechend anzuwenden. 
  3. Absatz 3,Drittstaaten-Prüfungsgesellschaften, die in Österreich gemäß Paragraph 76, registriert wurden, sind im öffentlichen Register eindeutig kenntlich zu machen. Im Register ist anzugeben, ob die Drittstaaten-Prüfungsgesellschaften für die Durchführung von Abschlussprüfungen, von Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung oder beides registriert sind. Absatz eins, ist entsprechend anzuwenden.

Im RIS seit

19.02.2026

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2026

Gesetzesnummer

20009615

Dokumentnummer

NOR40275714

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2016/83/P54/NOR40275714

Navigation im Suchergebnis