(3)Absatz 3,Drittstaaten-Prüfungsgesellschaften, die in Österreich gemäß § 76 registriert wurden, sind im öffentlichen Register eindeutig kenntlich zu machen. Im Register ist anzugeben, ob die Drittstaaten-Prüfungsgesellschaften für die Durchführung von Abschlussprüfungen, von Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung oder beides registriert sind. Abs. 1 ist entsprechend anzuwenden.Drittstaaten-Prüfungsgesellschaften, die in Österreich gemäß Paragraph 76, registriert wurden, sind im öffentlichen Register eindeutig kenntlich zu machen. Im Register ist anzugeben, ob die Drittstaaten-Prüfungsgesellschaften für die Durchführung von Abschlussprüfungen, von Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung oder beides registriert sind. Absatz eins, ist entsprechend anzuwenden.