Bundesrecht konsolidiert

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Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetz § 4

Kurztitel

Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 83/2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2026

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

19.02.2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

APAG

Index

36 Wirtschaftstreuhänder

Beachte

zum Bezugszeitraum vgl. § 85 Abs. 4

Text

Aufgaben und Befugnisse der APAB

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,Die APAB ist die zuständige Behörde im Sinne des Artikel 2, Ziffer 10, der Richtlinie 2006/43/EG und des Artikel 3, der Verordnung (EU) Nr. 537 aus 2014,. Die APAB hat alle in diesem Bundesgesetz und in der Verordnung (EU) Nr. 537 aus 2014, festgelegten behördlichen Aufgaben wahrzunehmen und Befugnisse auszuüben.
  2. Absatz 2,Zu den Aufgaben der APAB zählen:
    1. Ziffer eins
      die Durchführung von Qualitätssicherungsprüfungen gemäß den Paragraphen 24 bis 42,
    2. Ziffer 2
      die Durchführung von Inspektionen gemäß Paragraphen 43 bis 50,
    3. Ziffer 3
      die Registrierung von Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften gemäß den Paragraphen 52 bis 54,
    4. Ziffer 4
      die Beaufsichtigung der Einhaltung der Fortbildungsverpflichtung gemäß Paragraph 56,,
    5. Ziffer 5
      die Zustimmung zu Berufsgrundsätzen und Standards für die interne Qualitätssicherung sowie Prüfungsstandards für Abschlussprüfungen und für Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung gemäß Paragraph 57,,
    6. Ziffer 6
      die Durchführung von Untersuchungen gemäß Paragraph 61,,
    7. Ziffer 7
      die Verhängung von Sanktionen gemäß den Paragraphen 62 bis 65,
    8. Ziffer 8
      die Überwachung der Qualität und des Wettbewerbs auf dem inländischen Markt für Abschlussprüfungsleistungen gemäß Paragraph 68,,
    9. Ziffer 9
      die Wahrnehmung der Aufgaben der europäischen und internationalen Zusammenarbeit gemäß den Paragraphen 69 bis 78,
    10. Ziffer 10
      die Zusammenarbeit mit anderen zuständigen österreichischen Behörden gemäß Artikel 25, der Verordnung (EU) Nr. 537 aus 2014,,
    11. Ziffer 11
      die Vertretung Österreichs im Ausschuss der Aufsichtsstellen gemäß Artikel 30, der Verordnung (EU) Nr. 537 aus 2014, und
    12. Ziffer 12
      die Veröffentlichung der Jahresberichte gemäß Paragraph 14, Absatz 4, sowie der Berichte gemäß Artikel 28, der Verordnung (EU) Nr. 537 aus 2014,.
  3. Absatz 3,Zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß Absatz 2, ist die APAB insbesondere berechtigt:
    1. Ziffer eins
      von Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften alle Informationen zu verlangen, die für Angelegenheiten der Aufsicht erforderlich sind,
    2. Ziffer 2
      bei Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften, die Unternehmen von öffentlichem Interesse prüfen, die Befugnisse gemäß Artikel 23, der Verordnung (EU) Nr. 537 aus 2014, wahrzunehmen,
    3. Ziffer 3
      Hilfeleistungen gemäß Paragraph 80, in Anspruch zu nehmen und
    4. Ziffer 4
      Kollegien mit den zuständigen Stellen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderen EWR-Vertragsstaaten gemäß Artikel 32, der Verordnung (EU) Nr. 537 aus 2014, zu bilden oder darin mitzuarbeiten.
  4. Absatz 4,Die APAB ist Sammelstelle im Sinne von Artikel 2, Nr. 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 zur Einrichtung eines zentralen europäischen Zugangsportals für den zentralisierten Zugriff auf öffentlich verfügbare, für Finanzdienstleistungen, Kapitalmärkte und Nachhaltigkeit relevante Informationen, ABl. Nr. L 2023/2859 vom 20.12.2023, (ESAP-Sammelstelle) für die Informationen gemäß Paragraph 52, Absatz eins und 3, Paragraph 64, Absatz eins bis 3 und Artikel 13, der Verordnung (EU) Nr. 537 aus 2014, und hat diese Informationen im zentralen europäische Zugangsportal (European Single Access Point), das gemäß der Verordnung (EU) 2023/2859 eingerichtet wird (ESAP), zugänglich zu machen.
  5. Absatz 5,Die APAB ist ESAP-Sammelstelle gemäß Artikel 3, Absatz 2, der Verordnung (EU) 2023/2859 für die Erhebung freiwillig übermittelter, in der Richtlinie 2006/43/EG und der Verordnung (EU) Nr. 537 aus 2014, angeführter Informationen.
  6. Absatz 6,Die APAB ist als datenschutzrechtliche Verantwortliche gemäß Artikel 4, Ziffer 7, der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt Nummer L 119 vom 04.05.2016 Seite 1, im Zusammenhang mit den Aufgaben gemäß Absatz 4 und 5 zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung ermächtigt.

Im RIS seit

19.02.2026

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2026

Gesetzesnummer

20009615

Dokumentnummer

NOR40276311

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2016/83/P4/NOR40276311

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