Bundesrecht konsolidiert

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Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetz § 38

Kurztitel

Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 83/2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2026

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 38

Inkrafttretensdatum

19.02.2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

APAG

Index

36 Wirtschaftstreuhänder

Text

Anordnung von Maßnahmen

Paragraph 38,
  1. Absatz eins,Die APAB kann aufgrund der Erkenntnisse aus der Qualitätssicherungsprüfung mit Bescheid Maßnahmen anordnen, wenn
    1. Ziffer eins
      Mängel bei dem überprüften Prüfungsbetrieb vorliegen oder
    2. Ziffer 2
      bei der Durchführung der Qualitätssicherungsprüfung gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verstoßen wurde.
  2. Absatz 2,Die APAB kann folgende Maßnahmen anordnen:
    1. Ziffer eins
      die nachweisliche Beseitigung der Mängel und
    2. Ziffer 2
      eine Sonderprüfung.
    Der überprüfte Abschlussprüfer oder die überprüfte Prüfungsgesellschaft ist vor der Anordnung einer Maßnahme anzuhören. Die Anordnung von Maßnahmen hat zu unterbleiben, wenn der überprüfte Abschlussprüfer oder die überprüfte Prüfungsgesellschaft auf die Erteilung einer Bescheinigung verzichtet.
  3. Absatz 3,Der betroffene Abschlussprüfer oder die betroffene Prüfungsgesellschaft hat die Anordnung gemäß Absatz 2, Ziffer eins, (Mängelbeseitigung) innerhalb einer von der APAB festzusetzenden angemessenen Frist, längstens jedoch binnen zwölf Monaten, umzusetzen. Der APAB ist eine Darstellung dieser Umsetzung einschließlich der entsprechenden Nachweise elektronisch oder in Papierform zu übermitteln.
  4. Absatz 4,Wird eine Maßnahme gemäß Absatz 2, Ziffer 2, (Sonderprüfung) angeordnet, so hat die APAB hiefür einen Qualitätssicherungsprüfer zu bestellen und für diesen ein nach Maßgabe des Paragraph 31, Absatz 3, angemessenes und von dem zu prüfenden Abschlussprüfer oder der zu prüfenden Prüfungsgesellschaft zu bezahlendes Honorar festzusetzen.
  5. Absatz 5,Maßnahmen gemäß Absatz 2, sind an den überprüften Abschlussprüfer oder an die überprüfte Prüfungsgesellschaft gerichtet. Dies gilt auch dann, wenn der Qualitätssicherungsprüfer gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes verstoßen hat. Es obliegt dem zu überprüfenden Abschlussprüfer oder der zu überprüfenden Prüfungsgesellschaft für eine ordnungsgemäße Qualitätssicherungsprüfung Sorge zu tragen, erforderlichenfalls durch einen Antrag auf Bestellung eines weiteren Qualitätssicherungsprüfers.

Im RIS seit

19.02.2026

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2026

Gesetzesnummer

20009615

Dokumentnummer

NOR40275701

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2016/83/P38/NOR40275701

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