(3)Absatz 3,Der betroffene Abschlussprüfer oder die betroffene Prüfungsgesellschaft hat die Anordnung gemäß Abs. 2 Z 1 (Mängelbeseitigung) innerhalb einer von der APAB festzusetzenden angemessenen Frist, längstens jedoch binnen zwölf Monaten, umzusetzen. Der APAB ist eine Darstellung dieser Umsetzung einschließlich der entsprechenden Nachweise elektronisch oder in Papierform zu übermitteln.Der betroffene Abschlussprüfer oder die betroffene Prüfungsgesellschaft hat die Anordnung gemäß Absatz 2, Ziffer eins, (Mängelbeseitigung) innerhalb einer von der APAB festzusetzenden angemessenen Frist, längstens jedoch binnen zwölf Monaten, umzusetzen. Der APAB ist eine Darstellung dieser Umsetzung einschließlich der entsprechenden Nachweise elektronisch oder in Papierform zu übermitteln.