Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetz § 37

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 83/2016

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 37

Inkrafttretensdatum

01.10.2016

Außerkrafttretensdatum

18.02.2026

Abkürzung

APAG

Index

36 Wirtschaftstreuhänder

Text

Erteilung einer Bescheinigung bei Wiederaufnahme eines Prüfungsbetriebes

Paragraph 37,

Wird nach Ablauf von zwölf Monaten nach

  1. Ziffer eins
    Erlöschen der Gültigkeit der Bescheinigung gemäß Paragraph 35, Absatz 3, oder
  2. Ziffer 2
    Erlöschen der Bescheinigung gemäß Paragraph 42, oder
  3. Ziffer 3
    Widerruf der Bescheinigung gemäß Paragraph 40, oder
  4. Ziffer 4
    Entzug der Bescheinigung gemäß Paragraph 41, oder
  5. Ziffer 5
    amtswegiger Löschung einer Eintragung eines Abschlussprüfers oder einer Prüfungsgesellschaft aus dem öffentlichen Teil des öffentlichen Registers, weil die Rechte aus einer gemäß Paragraph 35, erteilten Bescheinigung vom Abschlussprüfer oder von der Prüfungsgesellschaft nicht mehr ausgeübt wurden oder nicht mehr ausgeübt werden konnten oder
  6. Ziffer 6
    Verzicht auf eine gemäß Paragraph 35, erteilte Bescheinigung,
neuerlich eine Bescheinigung erteilt, ist diese auf einen Zeitraum von höchstens 18 Monaten zu befristen.

Im RIS seit

11.08.2016

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2026

Gesetzesnummer

20009615

Dokumentnummer

NOR40186116

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2016/83/P37/NOR40186116

Navigation im Suchergebnis