(1)Absatz eins,Die APAB hat die bei ihr eingelangten, schriftlichen, Prüfberichte auszuwerten und unter Berücksichtigung der Anhörung der Qualitätsprüfungskommission gemäß § 13 innerhalb einer Frist von drei Monaten mit Bescheid über die Erteilung oder Versagung einer Bescheinigung zurDie APAB hat die bei ihr eingelangten, schriftlichen, Prüfberichte auszuwerten und unter Berücksichtigung der Anhörung der Qualitätsprüfungskommission gemäß Paragraph 13, innerhalb einer Frist von drei Monaten mit Bescheid über die Erteilung oder Versagung einer Bescheinigung zur
Durchführung von Abschlussprüfungen oder
Durchführung von Abschlussprüfungen und von Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung
zu entscheiden. Unterliegt der Abschlussprüfer oder die Prüfungsgesellschaft zusätzlich Inspektionen gemäß den §§ 43 bis 50, hat die APAB bei ihrer Entscheidung auch die Erkenntnisse und Schlussfolgerungen aus der letzten Inspektion zu berücksichtigen. Bezieht sich ein Prüfbericht auf mehrere Abschlussprüfer bzw. Prüfungsgesellschaften, ist über die Erteilung oder Versagung einer Bescheinigung für jeden Abschlussprüfer und für jede Prüfungsgesellschaft gesondert zu entscheiden.zu entscheiden. Unterliegt der Abschlussprüfer oder die Prüfungsgesellschaft zusätzlich Inspektionen gemäß den Paragraphen 43 bis 50, hat die APAB bei ihrer Entscheidung auch die Erkenntnisse und Schlussfolgerungen aus der letzten Inspektion zu berücksichtigen. Bezieht sich ein Prüfbericht auf mehrere Abschlussprüfer bzw. Prüfungsgesellschaften, ist über die Erteilung oder Versagung einer Bescheinigung für jeden Abschlussprüfer und für jede Prüfungsgesellschaft gesondert zu entscheiden.