Bundesrecht konsolidiert

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Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetz § 35

Kurztitel

Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 83/2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2026

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 35

Inkrafttretensdatum

19.02.2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

APAG

Index

36 Wirtschaftstreuhänder

Text

Bescheinigung

Paragraph 35,
  1. Absatz eins,Die APAB hat die bei ihr eingelangten, schriftlichen, Prüfberichte auszuwerten und unter Berücksichtigung der Anhörung der Qualitätsprüfungskommission gemäß Paragraph 13, innerhalb einer Frist von drei Monaten mit Bescheid über die Erteilung oder Versagung einer Bescheinigung zur
    1. Ziffer eins
      Durchführung von Abschlussprüfungen oder
    2. Ziffer 2
      Durchführung von Abschlussprüfungen und von Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung
    zu entscheiden. Unterliegt der Abschlussprüfer oder die Prüfungsgesellschaft zusätzlich Inspektionen gemäß den Paragraphen 43 bis 50, hat die APAB bei ihrer Entscheidung auch die Erkenntnisse und Schlussfolgerungen aus der letzten Inspektion zu berücksichtigen. Bezieht sich ein Prüfbericht auf mehrere Abschlussprüfer bzw. Prüfungsgesellschaften, ist über die Erteilung oder Versagung einer Bescheinigung für jeden Abschlussprüfer und für jede Prüfungsgesellschaft gesondert zu entscheiden.
  2. Absatz 2,Die APAB hat die Bescheinigung zu erteilen, wenn
    1. Ziffer eins
      keine wesentlichen Prüfungshemmnisse vorlagen,
    2. Ziffer 2
      keine wesentlichen Mängel in der internen Qualitätssicherung des Abschlussprüfers oder der Prüfungsgesellschaft festgestellt wurden, welche die interne Qualitätssicherung als unangemessen oder unwirksam erscheinen lassen und
    3. Ziffer 3
      bei der Durchführung der Qualitätssicherungsprüfung nicht schwerwiegend gegen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verstoßen wurde.
  3. Absatz 3,Ist ein Tatbestand gemäß Paragraph 41, Absatz eins, (Entzug der Bescheinigung) durch einen öffentlich bestellten Wirtschaftsprüfer oder einen zugelassenen Revisor oder einen Prüfer der Prüfungsstelle des Sparkassen-Prüfungsverbands, der bei der Prüfungsgesellschaft entweder angestellt oder in ähnlicher Form tätig ist, verwirklicht, so ist eine Bescheinigung für die Prüfungsgesellschaft auszustellen, aus der hervorgeht, dass dieser öffentlich bestellte Wirtschaftsprüfer oder dieser zugelassene Revisor oder dieser Prüfer der Prüfungsstelle des Sparkassen-Prüfungsverbands nicht von dieser Bescheinigung erfasst ist.
  4. Absatz 4,Die Bescheinigung ist bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die nächste Qualitätssicherungsprüfung abzuschließen ist, zu befristen. Die Frist muss mindestens 18 Monate betragen. Wurde die Qualitätssicherungsprüfung nicht früher als drei Monate vor Fristablauf der letzten Bescheinigung abgeschlossen, ist als neuer Fristbeginn der Tag nach dem Fristablauf der letzten Bescheinigung anzusetzen. Die Bescheinigung ist unverzüglich dem überprüften Abschlussprüfer oder der überprüften Prüfungsgesellschaft zu übermitteln und unbeschadet der Verantwortlichkeit gemäß Paragraph 52, Absatz 6, von Amts wegen in das öffentliche Register einzutragen.
  5. Absatz 5,Wurde nach Fristablauf einer Bescheinigung keine neue Bescheinigung erlangt, dürfen bis zur Erteilung der Bescheinigung bei noch nicht abgeschlossenen Abschlussprüfungsaufträgen und gegebenenfalls Aufträgen zur Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung ab dem Fristablauf der Bescheinigung keine weiteren Abschlussprüfungshandlungen und gegebenenfalls Handlungen zur Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung gesetzt werden.
  6. Absatz 6,Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften sind berechtigt, auf eine gemäß Absatz eins, erteilte Bescheinigung jederzeit durch schriftliche Meldung an die APAB zu verzichten. Ein solcher Verzicht ist unwiderruflich. Die Bescheinigung ist unverzüglich zurückzustellen und die Eintragung im öffentlichen Register von Amts wegen zu löschen. Sofern sich ein Verzicht ausschließlich auf eine Bescheinigung gemäß Absatz eins, Ziffer 2, bezieht, hat die APAB mit Bescheid eine Bescheinigung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, auf die verbleibende Befristung gemäß Absatz 4, auszustellen. Diesfalls ist die ursprüngliche Bescheinigung unverzüglich zurückzustellen und die Eintragung im öffentlichen Register von Amts wegen zu berichtigen.
  7. Absatz 7,Eine Bescheinigung kann nicht übertragen werden oder übergehen. Im Fall einer Änderung der Firma gemäß Paragraph 17, UGB ist auf Antrag und unter Vorlage eines aktuellen Firmenbuchauszuges eine neue Bescheinigung von der APAB auszustellen.

Im RIS seit

19.02.2026

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2026

Gesetzesnummer

20009615

Dokumentnummer

NOR40275698

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2016/83/P35/NOR40275698

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