Bundesrecht konsolidiert

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Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetz § 25

Kurztitel

Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 83/2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2026

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 25

Inkrafttretensdatum

19.02.2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

APAG

Index

36 Wirtschaftstreuhänder

Text

Intervalle der Qualitätssicherungsprüfungen

Paragraph 25,
  1. Absatz eins,Die Qualitätssicherungsprüfungen haben auf der Grundlage einer Risikoanalyse durch Einschau durch Qualitätssicherungsprüfer zu erfolgen. Als Risikoindikator gilt insbesondere die Anzahl und Art der festgestellten Mängel in der letzten Qualitätssicherungsprüfung. Die Entscheidung über eine Änderung des Zeitpunkts der nächsten Qualitätssicherungsprüfung und deren Anordnung gegenüber den zu Prüfenden trifft die APAB.
  2. Absatz 2,Prüfungsbetriebe von Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften sind mindestens alle sechs Jahre einer Qualitätssicherungsprüfung zu unterziehen.

Im RIS seit

19.02.2026

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2026

Gesetzesnummer

20009615

Dokumentnummer

NOR40275689

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2016/83/P25/NOR40275689

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