Bundesrecht konsolidiert

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Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetz § 24

Kurztitel

Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 83/2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2026

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 24

Inkrafttretensdatum

19.02.2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

APAG

Index

36 Wirtschaftstreuhänder

Text

2. Abschnitt
Qualitätssicherungsprüfungen

Gegenstand von Qualitätssicherungsprüfungen

Paragraph 24,
  1. Absatz eins,Im Rahmen einer Qualitätssicherungsprüfung sind alle gesetzten Regelungen für die interne Qualitätssicherung eines Prüfungsbetriebs, welche im Zusammenhang mit Abschlussprüfungen und gegebenenfalls im Zusammenhang mit Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung stehen, auf ihre Angemessenheit und Wirksamkeit zu prüfen.
  2. Absatz 2,Die Qualitätssicherungsprüfung hat zudem auf der Grundlage von ausgewählten Prüfungsunterlagen, für die Abschlussprüfung sowie gegebenenfalls für die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung, eine Beurteilung der
    1. Ziffer eins
      Einhaltung einschlägiger Standards und Berufsgrundsätze,
    2. Ziffer 2
      Quantität und der Qualität von eingesetzten Ressourcen,
    3. Ziffer 3
      verrechneten Prüfungshonorare und
    4. Ziffer 4
      Angemessenheit und Wirksamkeit der Regelungen für die interne Qualitätssicherung
    zu umfassen, soweit diese für die Tätigkeit des Abschlussprüfers oder der Prüfungsgesellschaft relevant sind.
  3. Absatz 3,Die Qualitätssicherungsprüfungen müssen im Hinblick auf den Umfang und die Komplexität der Tätigkeit des überprüften Abschlussprüfers oder der überprüften Prüfungsgesellschaft geeignet und angemessen sein. Bei der Durchführung von Qualitätssicherungsprüfungen in Bezug auf die Abschlussprüfung von Jahres- oder Konzernabschlüssen von Unternehmen, die die Merkmale gemäß Paragraph 221, Absatz 2, UGB nicht überschreiten, ist die Tatsache zu berücksichtigen, dass die Prüfungsstandards in einer Weise angewandt werden sollen, die dem Umfang und der Komplexität der Geschäftstätigkeit des geprüften Unternehmens angemessen sind.
  4. Absatz 4,Unterliegt ein Abschlussprüfer oder eine Prüfungsgesellschaft Inspektionen, ist im Rahmen von Qualitätssicherungsprüfungen nur die Durchführung von Abschlussprüfungen bei Unternehmen, die nicht von öffentlichem Interesse sind, und gegebenenfalls die Durchführung von Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung zu prüfen. Informationen zur Angemessenheit und Wirksamkeit der Regelungen für die interne Qualitätssicherung werden diesfalls von der APAB zur Verfügung gestellt.

Schlagworte

Jahresabschluss

Im RIS seit

19.02.2026

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2026

Gesetzesnummer

20009615

Dokumentnummer

NOR40275688

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2016/83/P24/NOR40275688

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