Bundesrecht konsolidiert

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Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetz § 23

Kurztitel

Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 83/2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2026

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 23

Inkrafttretensdatum

19.02.2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

APAG

Index

36 Wirtschaftstreuhänder

Text

3. Teil
Aufgaben und Befugnisse

1. Hauptstück
Öffentliche Aufsicht

1. Abschnitt
Qualitätssicherung

Regelungen für die interne Qualitätssicherung

Paragraph 23,
  1. Absatz eins,Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften sind verpflichtet, Regelungen festzulegen, die eine hohe Qualität der von ihnen durchzuführenden Prüfungen gewährleisten. Die Regelungen für die interne Qualitätssicherung haben auf der Grundlage allgemein anerkannter nationaler und internationaler Standards und Berufsgrundsätze jedenfalls die Bestimmungen der Artikel 24 a und 24 b der Richtlinie 2006/43/EG zu umfassen.
  2. Absatz 2,Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften unterliegen hinsichtlich ihrer Regelungen für die interne Qualitätssicherung Qualitätssicherungsprüfungen gemäß den Paragraphen 24 bis 42 und, wenn sie eine Abschlussprüfung bei einem Unternehmen von öffentlichem Interesse durchführen, zusätzlich Inspektionen gemäß den Paragraphen 43 bis 50,
  3. Absatz 3,Wenn ein zugelassener Revisor oder öffentlich bestellter Wirtschaftsprüfer für einen anerkannten Revisionsverband, der über eine aufrechte Bescheinigung gemäß Paragraph 35, oder Paragraph 36, verfügt, eine Abschlussprüfung oder eine Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung durchführt und ihm der Revisionsverband die Regelungen für die interne Qualitätssicherung vorgibt, dann unterliegt anstelle des Abschlussprüfer oder der Prüfungsgesellschaft, bei der dieser zugelassene Revisor oder öffentlich bestellte Wirtschaftsprüfer angestellt oder in ähnlicher Form tätig ist, der Prüfungsbetrieb dieses Revisionsverbands Qualitätssicherungsprüfungen gemäß den Paragraphen 24 bis 42 und, wenn dieser zugelassene Revisor oder öffentlich bestellter Wirtschaftsprüfer eine Abschlussprüfung bei einem Unternehmen von öffentlichem Interesse durchführt, zusätzlich Inspektionen gemäß den Paragraphen 43 bis 50,
  4. Absatz 4,Die Vorschriften dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß auch für freiwillige Qualitätssicherungsprüfungen.

Im RIS seit

19.02.2026

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2026

Gesetzesnummer

20009615

Dokumentnummer

NOR40275687

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2016/83/P23/NOR40275687

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