Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetz § 21

Kurztitel

Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 83/2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2026

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 21

Inkrafttretensdatum

19.02.2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

APAG

Index

36 Wirtschaftstreuhänder

Text

Finanzierung

Paragraph 21,
  1. Absatz eins,Die Finanzierung der APAB setzt sich aus den folgenden Beiträgen zusammen:
    1. Ziffer eins
      einem Finanzierungsbeitrag für Inspektionen gemäß Absatz 2,,
    2. Ziffer 2
      einem Finanzierungsbeitrag für Qualitätssicherungsprüfungen gemäß Absatz 3,,
    3. Ziffer 3
      einem Finanzierungsbeitrag für Aufgaben im allgemeinen öffentlichen Interesse gemäß Absatz 4,,
    4. Ziffer 4
      einem Finanzierungsbeitrag für allfällige weitere Kosten der APAB gemäß Absatz 5, und
    5. Ziffer 5
      Verwaltungskostenbeiträgen gemäß Absatz 7,
  2. Absatz 2,Für die Finanzierung von Kosten im Zusammenhang mit Inspektionen ist von der APAB pro Geschäftsjahr ein Finanzierungsbeitrag von Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften von Unternehmen von öffentlichem Interesse einzuheben. Der Beitrag ist jeweils bis zum 31. März mit Bescheid vorzuschreiben. Einem dagegen eingebrachten Rechtsmittel kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Die APAB hat mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen durch Verordnung die Bemessung der Gesamthöhe dieses Finanzierungsbeitrags sowie die Berechnung des Anteils eines Abschlussprüfers oder einer Prüfungsgesellschaft von einem Unternehmen von öffentlichem Interesse an der Gesamthöhe des Finanzierungsbeitrags festzulegen, die sich nach
    1. Ziffer eins
      der Anzahl der im vorangegangenen Kalenderjahr übernommenen Jahresabschluss- und Konzernabschlussprüfungsaufträge bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und
    2. Ziffer 2
      der Honorarsumme, die im vorangegangenen Kalenderjahr für Jahresabschluss- und Konzernabschlussprüfungsaufträge bei Unternehmen von öffentlichem Interesse in Rechnung gestellt wurde
    zu bemessen hat.
  3. Absatz 3,Für die Finanzierung von administrativen Kosten im Zusammenhang mit Qualitätssicherungsprüfungen leisten die Kammer der Wirtschaftstreuhänder, die Vereinigung Österreichischer Revisionsverbände und der Sparkassen-Prüfungsverband pro Geschäftsjahr einen Finanzierungsbeitrag von mindestens 700 000 Euro. Dieser Beitrag ist jährlich, jeweils entsprechend der Veränderung des von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ verlautbarten Verbraucherpreisindex 2020 oder eines an seine Stelle tretenden Index zum 30.06. des Vorjahres, anzupassen und in zwei gleichen Teilbeträgen, jeweils bis zum 15. Jänner und 15. Juli, an die APAB zu überweisen. Die Aufteilung des Finanzierungsbeitrags der Kammer der Wirtschaftstreuhänder, der Vereinigung Österreichischer Revisionsverbände und des Sparkassen-Prüfungsverbands ist von diesen selbst festzulegen und vor Ablauf des jeweiligen Geschäftsjahres der APAB mitzuteilen. Erhöhungen dieses Beitrags können vom Bundesminister für Finanzen nach Anhörung der genannten Institutionen durch Verordnung festgelegt werden.
  4. Absatz 4,Der Bund leistet der APAB für die von ihr im allgemeinen öffentlichen Interesse zu erfüllenden Aufgaben pro Geschäftsjahr einen Finanzierungsbeitrag von 700 000 Euro. Dieser Beitrag ist in zwei gleichen Teilbeträgen, jeweils bis zum 15. Jänner und 15. Juli, an die APAB zu überweisen.
  5. Absatz 5,Zur Finanzierung allfälliger weiterer Kosten hat die APAB pro Geschäftsjahr, im Wege einer Umlage, von den ihrer Aufsicht unterworfenen Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften einen Finanzierungsbeitrag einzuheben. Der Beitrag ist jeweils bis zum 31. März mit Bescheid vorzuschreiben. Einem dagegen eingebrachten Rechtsmittel kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Die Gesamthöhe dieses Finanzierungsbeitrages bemisst sich nach den gemäß Paragraph 18, Absatz 4, genehmigten Gesamtkosten abzüglich der Finanzierungsbeiträge gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 3, Überschüsse oder Fehlbeträge aus Vorjahren sind bei dieser Bemessung zu berücksichtigen. Die Berechnung des Anteils eines Abschlussprüfers oder einer Prüfungsgesellschaft an der Gesamthöhe des Finanzierungsbeitrags bemisst sich nach dem Verhältnis zwischen dem Gesamthonorar für alle Abschlussprüfungen und Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung, die im vorangegangenen Kalenderjahr in Rechnung gestellt wurden, und dem Gesamthonorar, das vom jeweiligen Abschlussprüfer oder der jeweiligen Prüfungsgesellschaft im vorangegangenen Kalenderjahr in Rechnung gestellt wurden.
  6. Absatz 6,Zusätzlich zu dem Beitrag, den der Bund gemäß Absatz 4, für die APAB leistet, kann der Bund nach Maßgabe der im jährlichen Bundesfinanzgesetz für diesen Zweck vorgesehenen Mittel einen weiteren Finanzierungsbeitrag leisten, wenn dies trotz wirtschaftlicher, sparsamer und zweckmäßiger Gebarung der APAB zur Abdeckung notwendiger Aufsichtskosten erforderlich ist.
  7. Absatz 7,Die APAB hat mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen durch Verordnung Verwaltungskostenbeiträge für:
    1. Ziffer eins
      die Anerkennung als Qualitätssicherungsprüfer gemäß Paragraph 26, oder Paragraph 27,,
    2. Ziffer 2
      die Versagung oder den Widerruf der Anerkennung als Qualitätssicherungsprüfer gemäß Paragraph 26, oder Paragraph 27,,
    3. Ziffer 3
      das Erteilen einer Bescheinigung gemäß den Paragraphen 35 bis 37,
    4. Ziffer 4
      das Versagen einer Bescheinigung gemäß Paragraph 39,,
    5. Ziffer 5
      den Widerruf einer Bescheinigung gemäß Paragraph 40,,
    6. Ziffer 6
      den Entzug einer Bescheinigung gemäß Paragraph 41,,
    7. Ziffer 7
      Eintragungen und Änderungen im öffentlichen Register gemäß den Paragraphen 52 bis 54,
    8. Ziffer 8
      die Beantragung auf Zulassung als EU-Abschlussprüfer gemäß Paragraph 69, oder Anerkennung als EU-Prüfungsgesellschaft gemäß Paragraph 70,,
    9. Ziffer 9
      die Beantragung auf Zulassung als Drittstaaten-Abschlussprüfer gemäß Paragraph 74, oder Registrierung als Drittstaaten-Abschlussprüfer gemäß Paragraph 75, oder Registrierung als Drittstaaten-Prüfungsgesellschaft gemäß Paragraph 76, und
    10. Ziffer 10
      die Beantragung auf Ausnahme von den Anforderungen des Artikel 4, Absatz 2, Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 537 aus 2014, gemäß Paragraph 271 a, Absatz 7, UGB,
    festzulegen. Die zu entrichtenden Verwaltungskostenbeiträge fließen der APAB zu.

Schlagworte

Einzelabschlussprüfungsauftrag, Jahresabschlussprüfungsauftrag

Im RIS seit

19.02.2026

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2026

Gesetzesnummer

20009615

Dokumentnummer

NOR40275685

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2016/83/P21/NOR40275685

Navigation im Suchergebnis