(3)Absatz 3,In die Plan-Gewinn-/Verlustrechnung sind sämtliche im folgenden Geschäftsjahr zu erwartende Erträge und Aufwendungen der APAB unsaldiert aufzunehmen. Durch den Stellenplan ist die Anzahl der Bediensteten der APAB festzulegen. Hierbei dürfen Planstellen nur in der Art und Anzahl vorgesehen werden, die zur Bewältigung der Aufgaben der APAB erforderlich sind. Die erforderliche Anzahl an Inspektoren hat in einem angemessenen Verhältnis zu der Anzahl der Unternehmen von öffentlichem Interesse, der Anzahl der einer Inspektion gemäß § 43 unterliegenden Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften und der darauf basierend geschätzten Anzahl der erforderlichen Leistungsstunden für Inspektionen zu stehen.In die Plan-Gewinn-/Verlustrechnung sind sämtliche im folgenden Geschäftsjahr zu erwartende Erträge und Aufwendungen der APAB unsaldiert aufzunehmen. Durch den Stellenplan ist die Anzahl der Bediensteten der APAB festzulegen. Hierbei dürfen Planstellen nur in der Art und Anzahl vorgesehen werden, die zur Bewältigung der Aufgaben der APAB erforderlich sind. Die erforderliche Anzahl an Inspektoren hat in einem angemessenen Verhältnis zu der Anzahl der Unternehmen von öffentlichem Interesse, der Anzahl der einer Inspektion gemäß Paragraph 43, unterliegenden Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften und der darauf basierend geschätzten Anzahl der erforderlichen Leistungsstunden für Inspektionen zu stehen.