Bundesrecht konsolidiert

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Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetz § 15

Kurztitel

Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 83/2016

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 15

Inkrafttretensdatum

12.08.2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

APAG

Index

36 Wirtschaftstreuhänder

Text

Personal

Paragraph 15,
  1. Absatz eins,Der Vorstand der APAB ist berechtigt, Arbeitnehmer in der erforderlichen Anzahl durch Dienstvertrag einzustellen. Dabei ist insbesondere eine ausreichende Zahl an Inspektoren vorzusehen. Auf das Dienstverhältnis der Arbeitnehmer zur APAB ist das Angestelltengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 292 aus 1921,, und die für Arbeitnehmer in der privaten Wirtschaft geltenden sonstigen Rechtsvorschriften anzuwenden. Der Vorstand ist weiters berechtigt, Dienstverhältnisse nach den arbeitsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere durch Kündigung, zu beenden.
  2. Absatz 2,Die APAB hat für einen angemessenen Rechtsschutz für ihre mit Aufsichtstätigkeiten betrauten Arbeitnehmer für den Fall von deren schadenersatzrechtlicher Inanspruchnahme aus der Aufsichtstätigkeit vorzusorgen.
  3. Absatz 3,Für die Arbeitnehmer der APAB ist das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz (B-GlBG), Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1993,, anzuwenden.

Im RIS seit

11.08.2016

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2016

Gesetzesnummer

20009615

Dokumentnummer

NOR40186094

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2016/83/P15/NOR40186094

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