(2)Absatz 2,Die für die Aufnahme der Tätigkeit der Bundesanstalt erforderlichen organisatorischen und personellen Maßnahmen können bereits mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes getroffen werden (§ 33).Die für die Aufnahme der Tätigkeit der Bundesanstalt erforderlichen organisatorischen und personellen Maßnahmen können bereits mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes getroffen werden (Paragraph 33,).