(2)Absatz 2,Die Bundesanstalt ist ermächtigt, personenbezogene Daten zu verarbeiten soweit dies zur Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben erforderlich ist. Davon erfasst ist insbesondere auch das Recht, geeignete Personen und Einrichtungen zur Bearbeitung personenbezogener Daten aus historischen Quellen zu beauftragen.