Bundesrecht konsolidiert

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Gedenkstättengesetz § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gedenkstättengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 74/2016

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.01.2017

Außerkrafttretensdatum

31.12.2023

Abkürzung

GStG

Index

41/10 Sonstiges Innere Angelegenheiten

Text

Zielbestimmung

Paragraph 2,

Die Bundesanstalt soll dazu beitragen, das Wissen über die nationalsozialistischen Massenverbrechen im ehemaligen Konzentrationslager Mauthausen (im Folgenden: KZ Mauthausen), im ehemaligen Konzentrationslager Gusen (im Folgenden: KZ Gusen) sowie in allen Außenlagern (Anlage 1) im öffentlichen Gedächtnis zu verankern und zu bewahren, die gesellschaftliche Reflexion über deren Ursachen und Folgen zu fördern, über Bezüge zu jeglicher Form von Rassismus, Antisemitismus, Fremdenfeindlichkeit oder Völkermord aufzuklären und diesen entgegenzutreten. In diesem Sinne hat sie die gemäß Paragraph 22, überlassenen Immobilien, die an die in den nationalsozialistischen Konzentrationslagern begangenen Verbrechen erinnern, zu betreiben. Die Bundesanstalt hat wissenschaftliche, pädagogische, kultur- und gedenkpolitische Aufgaben in gemeinnütziger Weise öffentlich wahrzunehmen. Aufgrund der internationalen und nationalen gesellschafts-, staats- und bildungspolitischen Bedeutung dieser historischen Orte verpflichtet sich der Bund zur nachhaltigen Sicherstellung der Aufgabenwahrnehmung durch dauerhafte Finanzierung.

Im RIS seit

02.08.2016

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2023

Gesetzesnummer

20009605

Dokumentnummer

NOR40185585

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2016/74/P2/NOR40185585

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