Bundesrecht konsolidiert

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Ausbildungspflichtgesetz § 8

Kurztitel

Ausbildungspflichtgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 62/2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2020

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

01.01.2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

APflG

Index

73 Ausbildungspflicht

Text

Zuständigkeit

Paragraph 8,
  1. Absatz eins,Das SMS hat die erforderlichen institutionellen Maßnahmen zur Umsetzung der Ausbildungspflicht zu setzen sowie die Bürogeschäfte für die Steuerungsgruppe und den Beirat zu führen.
  2. Absatz 2,Das SMS kann sich bei der (nicht hoheitlichen) Aufgabenerfüllung Dritter (Dienstleister) bedienen.
  3. Absatz 3,Das SMS hat auf seiner Homepage im Internet die gemäß Paragraph 11, Absatz 6, Ziffer 2, kundgemachte Liste jener Berufs- und Ausbildungsmaßnahmen zur Verfügung zu stellen, deren Absolvierung oder erfolgreicher Abschluss die bestehende Ausbildungspflicht erfüllt.
  4. Absatz 4,Auf Antrag der Erziehungsberechtigten hat das SMS mit Bescheid festzustellen, ob eine Maßnahme oder eine Beschäftigung im Einzelfall die Ausbildungspflicht gemäß Paragraph 4, Absatz 2, erfüllt. Dabei ist insbesondere darauf Bedacht zu nehmen, ob die Maßnahme oder Beschäftigung die arbeitsmarktbezogenen Chancen der Jugendlichen verbessern kann.
  5. Absatz 5,Das SMS hat Hinweisen auf Verletzungen der Ausbildungspflicht nachzugehen, eine eingehende Überprüfung zu veranlassen und wenn diese ergibt, dass eine den Erziehungsberechtigten vorwerfbare Verletzung der Ausbildungspflicht vorliegt, eine Anzeige an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu erstatten.

Schlagworte

Berufsmaßnahme

Im RIS seit

04.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2021

Gesetzesnummer

20009604

Dokumentnummer

NOR40228885

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2016/62/P8/NOR40228885

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