Bundesrecht konsolidiert

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Anerkennungs- und Bewertungsgesetz § 8

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Anerkennungs- und Bewertungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 55/2016

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

12.07.2016

Außerkrafttretensdatum

10.06.2022

Abkürzung

AuBG

Index

76 Anerkennungen

Text

Besondere Bestimmungen für Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte

Paragraph 8,

Im Anwendungsbereich von Bundesgesetzen, die eine Anerkennung oder Bewertung von ausländischen Bildungsabschlüssen oder Berufsqualifikationen regeln, sowie im Anwendungsbereich von Paragraph 19, GewO 1991 gelten für Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte folgende besondere Verfahrensbestimmungen, sofern in den Materiengesetzen keine spezielleren und für die Asyl- und subsidiär Schutzberechtigten im Vergleich zu diesen Bestimmungen nicht nachteiligen Regelungen für diese Verfahren vorgesehen sind: Sind Asylberechtige und subsidiär Schutzberechtigte aus von ihnen aufgrund ihrer Fluchtsituation nicht zu vertretenden Gründen nicht in der Lage, die für die Anerkennung und Bewertung ihrer ausländischen Bildungsabschlüsse oder Berufsqualifikationen sowie für das Verfahren zur Berufsberechtigung erforderlichen Unterlagen vorzulegen, sind ihre Qualifikationen durch die zuständigen Behörden in geeigneter Weise zu ermitteln und in Form des entsprechenden Abschlusses für das jeweilige Verfahren zu erledigen. Geeignet erscheinende Verfahren können etwa praktische oder theoretische Prüfungen, Stichprobentests, Arbeitsproben sowie Gutachten von Sachverständigen sein. Die Auswahl des Verfahrens, unter Beachtung allfälliger Vorgaben des jeweiligen Materiengesetzes, liegt im Ermessen der zuständigen Behörde.

Schlagworte

Asylberechtigte

Im RIS seit

11.07.2016

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2022

Gesetzesnummer

20009588

Dokumentnummer

NOR40184800

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2016/55/P8/NOR40184800

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