Bundesrecht konsolidiert

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Anerkennungs- und Bewertungsgesetz § 4

Kurztitel

Anerkennungs- und Bewertungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 55/2016

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

31.12.2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AuBG

Index

76 Anerkennungen

Beachte

Tritt mit dem Zeitpunkt in Kraft, den der Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres durch Verordnung als jenen feststellt, ab dem das Anerkennungsportal eingerichtet ist, spätestens am 31. Dezember 2016 (vgl. § 14 Abs. 2).

Text

Anerkennungsportal

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,Der Österreichische Integrationsfonds hat eine elektronische Plattform (im Folgenden: Anerkennungsportal) einzurichten, die der Antragstellerin oder dem Antragssteller in Bezug auf Verfahren zur Anerkennung, Bewertung und Berufsberechtigung zu Informations-, Orientierungs-, und Transparenzzwecken dient. Die Zuständigkeit der einheitlichen Ansprechpartner gemäß Dienstleistungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2011,, bleibt unberührt.
  2. Absatz 2,Zu diesen Zwecken hat das Anerkennungsportal für jeden Bildungsabschluss und jede Berufsqualifikation die folgenden verfahrensrelevanten Informationen zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die passgenaue Schnittstelle zu den Kontaktseiten oder Antragsformularen der zuständigen Behörde oder Stelle,
    2. Ziffer 2
      die notwendigen Dokumente für die Antragstellung, die sich aus den jeweiligen Materiengesetzen ergeben,
    3. Ziffer 3
      die Notwendigkeit von Übersetzungen und Beglaubigungen,
    4. Ziffer 4
      die Kosten für die Antragstellerin oder den Antragsteller und
    5. Ziffer 5
      die maximale Verfahrensdauer.
  3. Absatz 3,Die jeweils zuständige Behörde oder Stelle ist verpflichtet, dem Österreichischen Integrationsfonds mindestens einmal jährlich die in Absatz 2, genannten Informationen zu übermitteln, erstmalig jedoch innerhalb von 6 Wochen nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes. Die Informationen in Absatz 2, Ziffer eins und 4 sind von der in mittelbarer Bundesverwaltung zuständigen Behörde zu übermitteln. Ergeben sich Änderungen in den jeweiligen Materiengesetzen, die die Informationen gemäß Absatz 2, betreffen, so sind diese dem Österreichischen Integrationsfonds innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten der gesetzlichen Änderung durch die jeweils zuständige Bundesministerin bzw. den jeweils zuständigen Bundesminister zu übermitteln.
  4. Absatz 4,Der Österreichische Integrationsfonds hat zum Zweck der statistischen Erfassung die Nutzung des Anerkennungsportals jährlich anonymisiert zu erheben. Um zu den berufsspezifischen Ergebnisseiten, die Informationen gemäß Absatz 2, enthalten, zu gelangen, müssen die Nutzerinnen und Nutzer das Herkunftsland der Ausbildung, die abgeschlossene Ausbildung, den ausgeübten Beruf und das Bundesland, in dem der Beruf ausgeübt werden soll, angeben. Diese Daten werden anonymisiert erfasst.
  5. Absatz 5,Der Österreichische Integrationsfonds ist in Wahrnehmung der ihm gemäß Paragraph 4, übertragenen Aufgaben dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres gegenüber weisungsgebunden.

Schlagworte

Informationszweck, Orientierungszweck

Im RIS seit

11.07.2016

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2016

Gesetzesnummer

20009588

Dokumentnummer

NOR40184796

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2016/55/P4/NOR40184796

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