Bundesrecht konsolidiert

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Anerkennungs- und Bewertungsgesetz § 1

Kurztitel

Anerkennungs- und Bewertungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 55/2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2022

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

11.06.2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AuBG

Index

76 Anerkennungen

Text

Ziel

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Ziel dieses Bundesgesetzes ist die Vereinfachung der Verfahren zur Anerkennung ausländischer Bildungsabschlüsse oder Berufsqualifikationen von Drittstaatsangehörigen und Personen, die Bildungsabschlüsse und Berufsqualifikationen in einem Drittstaat erworben haben, sowie die Einführung verfahrensrechtlicher Bestimmungen zur Bewertung ausländischer Bildungsabschlüsse und Berufsqualifikationen.
  2. Absatz 2,Durch die verfahrensrechtlichen Regelungen dieses Bundesgesetzes soll eine qualifikationsadäquate Beschäftigung von Personen, die ausländische Bildungsabschlüsse oder Berufsqualifikationen erworben haben, am österreichischen Arbeitsmarkt unterstützt und deren Integration am Arbeitsmarkt gefördert werden.
  3. Absatz 3,Dieses Bundesgesetz soll auch für Asylberechtigte, subsidiär Schutzberechtigte und Drittstaatsangehörige, die aufgrund einer Verordnung gemäß Paragraph 62, Absatz eins, AsylG 2005 über ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht für Vertriebene verfügen, einen erleichterten Zugang zu Verfahren zur Anerkennung und Bewertung ausländischer Bildungsabschlüsse und Berufsqualifikationen ermöglichen.

Im RIS seit

10.06.2022

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2022

Gesetzesnummer

20009588

Dokumentnummer

NOR40244497

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2016/55/P1/NOR40244497

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