Bundesrecht konsolidiert

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Staatsschutz- und Nachrichtendienst-Gesetz § 8b

Kurztitel

Staatsschutz- und Nachrichtendienst-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 5/2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 8b

Inkrafttretensdatum

01.12.2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SNG

Index

41/01 Sicherheitsrecht

Text

Meldeverpflichtung

Paragraph 8 b,
  1. Absatz eins,Die für den Aufgabenbereich Staatsschutz zuständigen Organisationseinheiten gemäß Paragraph eins, Absatz 3, sind zur Vorbeugung verfassungsgefährdender Angriffe ermächtigt, einem Menschen, von dem aufgrund bestimmter Tatsachen, insbesondere wegen vorangegangener Verwaltungsübertretungen nach Artikel römisch drei, Absatz eins, Ziffer 4, EGVG, Paragraph 3, Abzeichengesetz 1960 oder Paragraph 3, Symbole-Gesetz, anzunehmen ist, er werde einen verfassungsgefährdenden Angriff gemäß Paragraph 6, Absatz 3, Ziffer eins bis 4 begehen, mit Bescheid aufzuerlegen, sich ein- oder mehrmals innerhalb eines Zeitraums von längstens sechs Monaten bei einer Dienststelle zu melden; eine wiederholte Anordnung ist zulässig.
  2. Absatz 2,Bei der Festlegung der Zeitpunkte und der Dienststelle sind die persönlichen Lebensumstände und Bedürfnisse des Betroffenen zu berücksichtigen.
  3. Absatz 3,Der Bescheid ist zu eigenen Handen zuzustellen. Soweit erforderlich, kann die Zustellung auch durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erfolgen. Wer nicht durch Krankheit oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten ist, hat der aufgetragenen Verpflichtung Folge zu leisten und kann zur Erfüllung der Meldeverpflichtung vorgeführt werden, wenn dies im Bescheid angedroht ist.

Im RIS seit

27.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2021

Gesetzesnummer

20009486

Dokumentnummer

NOR40236124

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2016/5/P8b/NOR40236124

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