(7)Absatz 7,Darüber hinaus ist das Bundesamt nach Maßgabe des § 54b SPG ermächtigt, personenbezogene Daten von Menschen, die Informationen zur Erfüllung der Aufgabe der erweiterten Gefahrenerforschung (§ 6 Abs. 1 Z 1), des vorbeugenden Schutzes vor verfassungsgefährdenden Angriffen (§ 6 Abs. 1 Z 2), zur Abwehr gefährlicher Angriffe oder krimineller Verbindungen (§ 21 Abs. 1 SPG) weitergeben, zu verarbeiten.Darüber hinaus ist das Bundesamt nach Maßgabe des Paragraph 54 b, SPG ermächtigt, personenbezogene Daten von Menschen, die Informationen zur Erfüllung der Aufgabe der erweiterten Gefahrenerforschung (Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins,), des vorbeugenden Schutzes vor verfassungsgefährdenden Angriffen (Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2,), zur Abwehr gefährlicher Angriffe oder krimineller Verbindungen (Paragraph 21, Absatz eins, SPG) weitergeben, zu verarbeiten.