Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Staatsschutz- und Nachrichtendienst-Gesetz § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Staatsschutz- und Nachrichtendienst-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 5/2016

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.07.2016

Außerkrafttretensdatum

30.11.2021

Abkürzung

SNG

Index

41/01 Sicherheitsrecht

Text

1. Hauptstück
Allgemeines

Anwendungsbereich; Polizeilicher Staatsschutz

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Dieses Bundesgesetz regelt den polizeilichen Staatsschutz. Dieser erfolgt in Ausübung der Sicherheitspolizei.
  2. Absatz 2,Der polizeiliche Staatsschutz dient dem Schutz der verfassungsmäßigen Einrichtungen und ihrer Handlungsfähigkeit sowie von Vertretern ausländischer Staaten, internationaler Organisationen und anderer Völkerrechtssubjekte nach Maßgabe völkerrechtlicher Verpflichtungen, kritischer Infrastruktur und der Bevölkerung vor terroristisch, ideologisch oder religiös motivierter Kriminalität, vor Gefährdungen durch Spionage, durch nachrichtendienstliche Tätigkeit und durch Proliferation sowie der Wahrnehmung zentraler Funktionen der internationalen Zusammenarbeit in diesen Bereichen.
  3. Absatz 3,Für die Wahrnehmung der in Absatz 2, genannten Angelegenheiten bestehen als Organisationseinheit der Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit das Bundesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung (Bundesamt) und in jedem Bundesland eine für Verfassungsschutz zuständige Organisationseinheit der Landespolizeidirektion.
  4. Absatz 4,Der Bundesminister für Inneres kann bestimmte Angelegenheiten nach Absatz 2, dem Bundesamt vorbehalten. Diesfalls kann das Bundesamt die für Verfassungsschutz zuständige Organisationseinheit der Landespolizeidirektion mit der Durchführung einzelner Maßnahmen beauftragen. Auch kann das Bundesamt anordnen, dass ihm direkt über den Fortgang einer Angelegenheit laufend oder zu bestimmten Zeitpunkten zu berichten ist.
  5. Absatz 5,Das Bundesamt wird bei Vollziehung dieses Bundesgesetzes für den Bundesminister für Inneres, die für Verfassungsschutz zuständige Organisationseinheit für die jeweilige Landespolizeidirektion tätig.

Im RIS seit

26.02.2016

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2021

Gesetzesnummer

20009486

Dokumentnummer

NOR40180140

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2016/5/P1/NOR40180140

Navigation im Suchergebnis