Bundesrecht konsolidiert

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Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz § 31

Kurztitel

Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 44/2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2024

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 31

Inkrafttretensdatum

27.04.2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

LSD-BG

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

Untersagung der Dienstleistung

Paragraph 31,
  1. Absatz eins,Die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde hat dem Arbeitgeber im Sinne der Paragraphen 3, Absatz 2, 8, Absatz eins, 19, Absatz eins, oder dem Verkehrsunternehmer im Sinne des 19a, bei einer grenzüberschreitenden Überlassung dem Überlasser, die Ausübung der den Gegenstand der Dienstleistung bildenden Tätigkeit für die Dauer von mindestens einem Jahr und höchstens fünf Jahren zu untersagen, wenn der Arbeitgeber oder Verkehrsunternehmer gemäß
    1. Ziffer eins
      den Paragraphen 26, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 2,, oder 26a Absatz eins,, oder 27 Absatz 2, oder 3, oder 27a wiederholt oder
    2. Ziffer 2
      den Paragraphen 28, oder 29 Absatz eins, in Bezug auf mehr als drei Arbeitnehmer oder im Wiederholungsfall nach den Paragraphen 28, oder 29 Absatz eins
    rechtskräftig bestraft wurde oder ihm eine solche Bestrafung zuzurechnen ist. Eine Bestrafung ist dem Arbeitgeber oder Verkehrsunternehmer dann zuzurechnen, wenn diese Bestrafung gegen den Arbeitgeber oder Verkehrsunternehmer selbst oder gegen den zur Vertretung nach außen Berufenen (Paragraph 9, Absatz eins, VStG) oder gegen den verantwortlich Beauftragten (Paragraph 9, Absatz 2, oder 3 VStG) rechtskräftig verhängt wurde. Paragraph 19, VStG (ausgenommen Paragraph 19, Absatz 2, letzter Satz VStG) ist für die Bemessung des Zeitraums der Untersagung sinngemäß anzuwenden. Der Bescheid über die Untersagung der Dienstleistung ist dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft im Hinblick auf die Paragraphen 373 a, bis 373e der Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, sowie der Zentralen Koordinationsstelle elektronisch zu übermitteln.
  2. Absatz 2,Von einer Untersagung nach Absatz eins, ist abzusehen, wenn der Arbeitgeber, Verkehrsunternehmer oder der Überlasser glaubhaft macht, dass er konkrete technische, organisatorische oder personelle Maßnahmen getroffen hat, die geeignet sind, die nochmalige Begehung der Verwaltungsübertretung zu verhindern und die Einbringung der verhängten Geldstrafe erfolgt ist. Als derartige Maßnahmen gelten etwa
    1. Ziffer eins
      die Einführung eines qualitativ hochwertigen Berichts- und Kontrollwesens,
    2. Ziffer 2
      die Einschaltung eines Organs der inneren Revision zur regelmäßigen Überprüfung der Einhaltung der maßgeblichen Vorschriften,
    3. Ziffer 3
      die Einführung von internen Haftungs- und Schadenersatzregelungen zur Einhaltung der maßgeblichen Vorschriften.
  3. Absatz 3,Die Bezirksverwaltungsbehörde hat bei der Beurteilung nach Absatz 2, das Vorbringen des Arbeitgebers, des Verkehrsunternehmers oder des Überlassers zu prüfen und die von diesem gesetzten Maßnahmen in ein Verhältnis zur Anzahl und zur Schwere der begangenen Verwaltungsübertretungen zu setzen. Bei der Beurteilung der Schwere der Verwaltungsübertretungen ist insbesondere die Zahl der betroffenen Arbeitnehmer und bei einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 29, Absatz eins, das Ausmaß der Unterentlohnung zu berücksichtigen.
  4. Absatz 4,Wer trotz Untersagung nach Absatz eins, eine Tätigkeit erbringt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 2 000 Euro bis 20 000 Euro zu bestrafen.
  5. Absatz 5,Paragraph 18, AÜG oder vergleichbare österreichische Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

Schlagworte

Berichtswesen, Haftungsregelung

Im RIS seit

26.04.2024

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2024

Gesetzesnummer

20009555

Dokumentnummer

NOR40261511

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2016/44/P31/NOR40261511

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