Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz § 27

Kurztitel

Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 44/2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 174/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 27

Inkrafttretensdatum

01.09.2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

LSD-BG

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

Vereitelungshandlungen im Zusammenhang mit der Lohnkontrolle

Paragraph 27,
  1. Absatz eins,Wer als Arbeitgeber, Überlasser oder Beschäftiger die erforderlichen Unterlagen entgegen Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 3, nicht übermittelt, begeht unabhängig von der Anzahl der von der Verwaltungsübertretung betroffenen Arbeitnehmer eine einzige Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 40 000 Euro zu bestrafen. Ebenso ist zu bestrafen, wer entgegen den Paragraphen 14, Absatz 2, oder 15 Absatz 2, die Unterlagen nicht übermittelt.
  2. Absatz 2,Wer entgegen Paragraph 12, Absatz eins, den Zutritt zu den Betriebsstätten, Betriebsräumen und auswärtigen Arbeitsstätten oder Arbeitsstellen sowie den Aufenthaltsräumen der Arbeitnehmer und das damit verbundene Befahren von Wegen oder die Erteilung von Auskünften verweigert oder die Kontrolle sonst erschwert oder behindert, begeht unabhängig von der Anzahl der von der Verwaltungsübertretung betroffenen Arbeitnehmer eine einzige Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 40 000 Euro zu bestrafen.
  3. Absatz 3,Wer als Arbeitgeber, Überlasser oder Beschäftiger die Einsichtnahme in die Unterlagen nach den Paragraphen 21, oder 22 verweigert, begeht unabhängig von der Anzahl der von der Verwaltungsübertretung betroffenen Arbeitnehmer eine einzige Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 40 000 Euro zu bestrafen.
  4. Absatz 4,Ebenso ist nach Absatz 3, zu bestrafen, wer als Arbeitgeber entgegen Paragraph 14, Absatz 2, die Einsichtnahme in die Unterlagen verweigert.

Im RIS seit

09.09.2021

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2021

Gesetzesnummer

20009555

Dokumentnummer

NOR40237311

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2016/44/P27/NOR40237311

Navigation im Suchergebnis