sofern nicht der jeweilige Lenker des Kraftfahrzeuges Ansprechperson ist (§ 23 zweiter Satz), Name und Anschrift der Ansprechperson nach § 23 aus dem Kreis der in Österreich niedergelassenen zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugten Personen (§ 21 Abs. 2 Z 4), hinsichtlich von Ansprechpersonen bei anderen Transportmitteln gilt Abs. 3 Z 3,sofern nicht der jeweilige Lenker des Kraftfahrzeuges Ansprechperson ist (Paragraph 23, zweiter Satz), Name und Anschrift der Ansprechperson nach Paragraph 23, aus dem Kreis der in Österreich niedergelassenen zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugten Personen (Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 4,), hinsichtlich von Ansprechpersonen bei anderen Transportmitteln gilt Absatz 3, Ziffer 3,,