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Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz § 19

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 44/2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 19

Inkrafttretensdatum

01.06.2017

Außerkrafttretensdatum

31.08.2021

Abkürzung

LSD-BG

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

4. Abschnitt
Formale Verpflichtungen bei grenzüberschreitendem Arbeitseinsatz

Meldepflicht bei Entsendung oder Überlassung aus einem EU-Mitgliedstaat oder EWR-Staat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Paragraph 19,
  1. Absatz eins,Arbeitgeber und Überlasser mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat oder EWR-Staat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft haben die Beschäftigung von nach Österreich entsandten Arbeitnehmern und nach Österreich überlassenen Arbeitskräften zu melden. Die Meldung hat für jede Entsendung oder Überlassung gesondert zu erfolgen. Nachträgliche Änderungen bei den Angaben gemäß Absatz 3, oder Absatz 4, sind unverzüglich zu melden. Ein Beschäftiger, der einen Arbeitnehmer zu einer Arbeitsleistung nach Österreich entsendet, gilt in Bezug auf die Meldepflichten nach diesem Absatz und den Absatz 2, und 3 als Arbeitgeber.
  2. Absatz 2,Die Entsendung oder Überlassung im Sinne des Absatz eins, ist vor der jeweiligen Arbeitsaufnahme der Zentralen Koordinationsstelle zu melden. Im Fall von mobilen Arbeitnehmern im Transportbereich ist die Meldung vor der Einreise in das Bundesgebiet zu erstatten. Die Meldung hat ausschließlich automationsunterstützt über die elektronischen Formulare des Bundesministeriums für Finanzen zu erfolgen. Arbeitgeber haben im Fall einer Entsendung der Ansprechperson nach Paragraph 23, oder, sofern nur ein Arbeitnehmer entsandt wird, diesem die Meldung in Abschrift auszuhändigen oder in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen.
  3. Absatz 3,Die Meldung nach Absatz eins, hat für jede Entsendung gesondert zu erfolgen und hat folgende Angaben zu enthalten; nachträgliche Änderungen bei den Angaben sind unverzüglich zu melden:
    1. Ziffer eins
      Name, Anschrift und Gewerbeberechtigung oder Unternehmensgegenstand des Arbeitgebers im Sinne des Absatz eins,, Umsatzsteueridentifikationsnummer,
    2. Ziffer 2
      Name und Anschrift der zur Vertretung nach außen Berufenen des Arbeitgebers,
    3. Ziffer 3
      Name und Anschrift der Ansprechperson nach Paragraph 23, aus dem Kreis der nach Österreich entsandten Arbeitnehmer oder der in Österreich niedergelassenen zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugten Personen (Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 4,),
    4. Ziffer 4
      Name und Anschrift des (inländischen) Auftraggebers (Generalunternehmers),
    5. Ziffer 5
      die Namen, Anschriften, Geburtsdaten, Sozialversicherungsnummern und zuständigen Sozialversicherungsträger sowie die Staatsangehörigkeit der nach Österreich entsandten Arbeitnehmer,
    6. Ziffer 6
      Zeitraum der Entsendung insgesamt sowie Beginn und voraussichtliche Dauer der Beschäftigung der einzelnen Arbeitnehmer in Österreich, Dauer und Lage der vereinbarten Normalarbeitszeit der einzelnen Arbeitnehmer,
    7. Ziffer 7
      die Höhe des dem einzelnen Arbeitnehmer nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts und Beginn des Arbeitsverhältnisses beim Arbeitgeber,
    8. Ziffer 8
      Ort (genaue Anschrift) der Beschäftigung in Österreich (auch andere Einsatzorte in Österreich),
    9. Ziffer 9
      in den Fällen des Paragraph 21, Absatz 2, Angabe der Person (genaue Anschrift) oder der Zweigniederlassung (genaue Anschrift), bei der die Meldeunterlagen und Lohnunterlagen bereitgehalten werden,
    10. Ziffer 10
      die Art der Tätigkeit und Verwendung des Arbeitnehmers unter Berücksichtigung des maßgeblichen österreichischen Kollektivvertrages,
    11. Ziffer 11
      sofern für die Beschäftigung der entsandten Arbeitnehmer im Sitzstaat des Arbeitgebers eine behördliche Genehmigung erforderlich ist, jeweils die ausstellende Behörde sowie die Geschäftszahl, das Ausstellungsdatum und die Geltungsdauer oder eine Abschrift der Genehmigung,
    12. Ziffer 12
      sofern die entsandten Arbeitnehmer im Sitzstaat des Arbeitgebers eine Aufenthaltsgenehmigung benötigen, jeweils die ausstellende Behörde sowie die Geschäftszahl, das Ausstellungsdatum und die Geltungsdauer oder eine Abschrift der Genehmigung.
  4. Absatz 4,Die Meldung nach Absatz eins, hat für jede Überlassung gesondert zu erfolgen und hat folgende Angaben zu enthalten; nachträgliche Änderungen bei den Angaben sind unverzüglich zu melden:
    1. Ziffer eins
      Name und Anschrift des Überlassers,
    2. Ziffer 2
      Name und Anschrift des zur Vertretung nach außen Berufenen des Überlassers,
    3. Ziffer 3
      Name und Anschrift des Beschäftigers sowie dessen Umsatzsteueridentifikationsnummer und dessen Gewerbebefugnis oder Unternehmensgegenstand,
    4. Ziffer 4
      Name, Anschriften, Geburtsdaten, Sozialversicherungsnummern und Sozialversicherungsträger sowie Staatsangehörigkeit der überlassenen Arbeitnehmer oder arbeitnehmerähnlichen Personen,
    5. Ziffer 5
      Beginn und voraussichtliche Dauer der Beschäftigung der einzelnen überlassenen Arbeitnehmer oder arbeitnehmerähnliche Personen beim Beschäftiger,
    6. Ziffer 6
      Orte der Beschäftigung, jeweils unter genauer Angabe der Anschrift, in Österreich,
    7. Ziffer 7
      in den Fällen des Paragraph 21, Absatz 3, Angabe der Person (genaue Anschrift) oder der Zweigniederlassung (genaue Anschrift), bei der die Meldeunterlagen und Lohnunterlagen bereitgehalten werden,
    8. Ziffer 8
      Höhe des jedem einzelnen Arbeitnehmer oder arbeitnehmerähnlichen Person nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts,
    9. Ziffer 9
      Art der Tätigkeit und Verwendung der einzelnen Arbeitnehmer oder arbeitnehmerähnlichen Personen unter Berücksichtigung des maßgeblichen österreichischen Kollektivvertrages,
    10. Ziffer 10
      sofern für die Beschäftigung der überlassenen Arbeitnehmer oder arbeitnehmerähnlichen Personen im Sitzstaat des Überlassers eine behördliche Genehmigung erforderlich ist, jeweils die ausstellende Behörde sowie die Geschäftszahl, das Ausstellungsdatum und die Geltungsdauer oder eine Abschrift der Genehmigung,
    11. Ziffer 11
      sofern die überlassenen Arbeitnehmer oder arbeitnehmerähnlichen Personen im Sitzstaat des Überlassers eine Aufenthaltsgenehmigung benötigen, jeweils die ausstellende Behörde sowie die Geschäftszahl, das Ausstellungsdatum und die Geltungsdauer oder eine Abschrift der Genehmigung.
  5. Absatz 5,Ist in Erfüllung eines Dienstleistungsvertrages, eines Dienstverschaffungsvertrages oder innerhalb eines Konzerns im Sinne des Paragraph 15, AktG und des Paragraph 115, GmbHG der wiederholte grenzüberschreitende Einsatz von Arbeitnehmern vereinbart, kann abweichend von Absatz eins und Absatz 2, vor der erstmaligen Arbeitsaufnahme eine Meldung der Entsendungen oder Überlassungen in Bezug auf einen inländischen Auftraggeber oder Beschäftiger jeweils für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten erstattet werden.
  6. Absatz 6,Erfasst der grenzüberschreitende Einsatz des Arbeitnehmers die Erfüllung von mit mehreren Auftraggebern geschlossenen gleichartigen Dienstleistungsverträgen, können in der Meldung nach Absatz eins, alle Auftraggeber angeführt werden, sofern die Erfüllung der Dienstleistungsverträge in einem engen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang erfolgt.
  7. Absatz 7,Die Meldung der Entsendung nach Absatz eins, von mobilen Arbeitnehmern im Transportbereich hat ausschließlich nach diesem Absatz für jeweils einen Zeitraum von sechs Monaten zu erfolgen und hat folgende Angaben zu enthalten; nachträgliche Änderungen bei den Angaben sind unverzüglich zu melden:
    1. Ziffer eins
      Name, Anschrift und Gewerbeberechtigung oder Unternehmensgegenstand des Arbeitgebers im Sinne des Absatz eins,, Umsatzsteueridentifikationsnummer,
    2. Ziffer 2
      Name und Anschrift der zur Vertretung nach außen Berufenen des Arbeitgebers,
    3. Ziffer 3
      sofern nicht der jeweilige Lenker des Kraftfahrzeuges Ansprechperson ist (Paragraph 23, zweiter Satz), Name und Anschrift der Ansprechperson nach Paragraph 23, aus dem Kreis der in Österreich niedergelassenen zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugten Personen (Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 4,), hinsichtlich von Ansprechpersonen bei anderen Transportmitteln gilt Absatz 3, Ziffer 3,,
    4. Ziffer 4
      die Namen, Anschriften, Geburtsdaten, Sozialversicherungsnummern und zuständigen Sozialversicherungsträger sowie die Staatsangehörigkeit der nach Österreich innerhalb des Meldezeitraums voraussichtlich in Österreich tätigen Arbeitnehmer,
    5. Ziffer 5
      behördliche Kennzeichen der von den in der Ziffer 4, genannten Arbeitnehmern gelenkten Kraftfahrzeuge,
    6. Ziffer 6
      die Höhe des dem einzelnen Arbeitnehmer nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts und Beginn des Arbeitsverhältnisses beim Arbeitgeber,
    7. Ziffer 7
      die Art der Tätigkeit und Verwendung des Arbeitnehmers unter Berücksichtigung des maßgeblichen österreichischen Kollektivvertrages,
    8. Ziffer 8
      sofern für die Beschäftigung der entsandten Arbeitnehmer im Sitzstaat des Arbeitgebers eine behördliche Genehmigung erforderlich ist, jeweils die ausstellende Behörde sowie die Geschäftszahl, das Ausstellungsdatum und die Geltungsdauer oder eine Abschrift der Genehmigung,
    9. Ziffer 9
      sofern die entsandten Arbeitnehmer im Sitzstaat des Arbeitgebers eine Aufenthaltsgenehmigung benötigen, jeweils die ausstellende Behörde sowie die Geschäftszahl, das Ausstellungsdatum und die Geltungsdauer oder eine Abschrift der Genehmigung.

Im RIS seit

22.05.2017

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2021

Gesetzesnummer

20009555

Dokumentnummer

NOR40193122

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2016/44/P19/NOR40193122

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