Bundesrecht konsolidiert

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Verbraucherzahlungskontogesetz § 28

Kurztitel

Verbraucherzahlungskontogesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 35/2016

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 28

Inkrafttretensdatum

18.09.2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VZKG

Index

20/06 Konsumentenschutz

Text

Allgemeine Informationen und Unterstützungsleistungen

Paragraph 28,
  1. Absatz eins,Das Kreditinstitut hat einem Verbraucher auf Anfrage jederzeit unentgeltlich Informationen zu den Merkmalen, Entgelten und Nutzungsbedingungen der von ihm angebotenen Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen in Papierform oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger zur Verfügung zu stellen.
  2. Absatz 2,In den Informationen ist deutlich zu machen, dass der Zugang zu einem Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen nicht an den verpflichtenden Erwerb zusätzlicher Dienste gebunden ist.
  3. Absatz 3,Das Kreditinstitut hat die Informationen gemäß Absatz eins, außerdem unentgeltlich
    1. Ziffer eins
      in allen seinen für Verbraucher zugänglichen Geschäftsräumen bereitzustellen,
    2. Ziffer 2
      in elektronischer Form auf seiner Website, sofern verfügbar, leicht zugänglich zu machen, und
    3. Ziffer 3
      einem Verbraucher in Papierform oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger mitzuteilen, dessen Antrag auf Eröffnung eines anderen Zahlungskontos als eines solchen mit grundlegenden Funktionen es ablehnt.
  4. Absatz 4,Das Kreditinstitut hat insbesondere Verbraucher, die nach der vom Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz gemäß Paragraph 26, Absatz 2, erlassenen Verordnung besonders schutzbedürftig sind, und Verbraucher aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union jederzeit unentgeltlich zu unterstützen, soweit eine Hilfestellung im Einzelfall erforderlich ist, damit der Verbraucher sein Recht auf Eröffnung eines Zahlungskontos mit grundlegenden Funktionen ausüben und die mit einem solchen Konto verbundenen Dienste zweckmäßig nutzen kann.
  5. Absatz 5,Das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat angemessene Maßnahmen zu treffen, um die Öffentlichkeit für die Existenz von Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen, ihre allgemeinen Preisstrukturen, das Recht auf Zugang zu einem solchen Zahlungskonto und die Möglichkeit zu sensibilisieren, im Fall einer Verweigerung des Zugangs gemäß Paragraph 29, Absatz 3, bei der FMA Beschwerde einzulegen oder seine Rechte bei der außergerichtlichen FIN-NET Schlichtungsstelle geltend zu machen. Diese Maßnahmen müssen ausreichend und gezielt darauf ausgerichtet sein, insbesondere kontolose, schutzbedürftige und mobile Verbraucher ohne festen Wohnsitz zu erreichen.

Im RIS seit

08.06.2016

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2016

Gesetzesnummer

20009550

Dokumentnummer

NOR40181604

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2016/35/P28/NOR40181604

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