(2)Absatz 2,Sofern der Verbraucher auf diesem Zahlungskonto keine offenen Verpflichtungen mehr hat, hat der Zahlungsdienstleister die Schritte nach Abs. 1 Z 1 bis 3 zu dem vom Verbraucher genannten Datum zu vollziehen, das mindestens sechs Geschäftstage nach dem Eingang des Verbraucherwunsches beim Zahlungsdienstleister liegen muss, wenn die Parteien nicht eine kürzere Frist vereinbart haben. Kann das Zahlungskonto aufgrund noch offener Verpflichtungen nicht geschlossen werden, hat der Zahlungsdienstleister den Verbraucher davon umgehend zu verständigen.Sofern der Verbraucher auf diesem Zahlungskonto keine offenen Verpflichtungen mehr hat, hat der Zahlungsdienstleister die Schritte nach Absatz eins, Ziffer eins bis 3 zu dem vom Verbraucher genannten Datum zu vollziehen, das mindestens sechs Geschäftstage nach dem Eingang des Verbraucherwunsches beim Zahlungsdienstleister liegen muss, wenn die Parteien nicht eine kürzere Frist vereinbart haben. Kann das Zahlungskonto aufgrund noch offener Verpflichtungen nicht geschlossen werden, hat der Zahlungsdienstleister den Verbraucher davon umgehend zu verständigen.