(3)Absatz 3,Entscheidet sich der Verbraucher dafür, den Zahlern oder Zahlungsempfängern die Informationen nach Abs. 1 Z 4 und 5 persönlich zu übermitteln, anstatt dem empfangenden Zahlungsdienstleister gemäß § 16 seine diesbezügliche ausdrückliche Einwilligung zu geben, stellt der empfangende Zahlungsdienstleister ihm innerhalb der Frist nach Abs. 1 Musterschreiben zur Verfügung, welche die Angaben zur neuen Zahlungskontoverbindung sowie das in der Ermächtigung angegebene Datum enthalten.Entscheidet sich der Verbraucher dafür, den Zahlern oder Zahlungsempfängern die Informationen nach Absatz eins, Ziffer 4 und 5 persönlich zu übermitteln, anstatt dem empfangenden Zahlungsdienstleister gemäß Paragraph 16, seine diesbezügliche ausdrückliche Einwilligung zu geben, stellt der empfangende Zahlungsdienstleister ihm innerhalb der Frist nach Absatz eins, Musterschreiben zur Verfügung, welche die Angaben zur neuen Zahlungskontoverbindung sowie das in der Ermächtigung angegebene Datum enthalten.