(2)Absatz 2,Sobald die Bundesarbeitskammer eine vollständige Meldung gemäß Abs. 1 erhalten hat, muss sie das betreffende Zahlungskontoangebot unverzüglich in den Entgeltvergleich einbeziehen, es sei denn, das Angebot ist an Bedingungen gebunden, die nicht repräsentativ sind.Sobald die Bundesarbeitskammer eine vollständige Meldung gemäß Absatz eins, erhalten hat, muss sie das betreffende Zahlungskontoangebot unverzüglich in den Entgeltvergleich einbeziehen, es sei denn, das Angebot ist an Bedingungen gebunden, die nicht repräsentativ sind.