Bundesrecht konsolidiert

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Verwertungsgesellschaftengesetz 2016 § 37

Kurztitel

Verwertungsgesellschaftengesetz 2016

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 27/2016

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 37

Inkrafttretensdatum

01.06.2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VerwGesG 2016

Index

20/08 Urheberrecht

Text

Bedingungen und Tarife für Nutzungsbewilligungen und Vergütungsansprüche

Paragraph 37,
  1. Absatz eins,Die Bedingungen und Tarife für Nutzungsbewilligungen und Vergütungsansprüche sind auf objektive und diskriminierungsfreie Kriterien zu stützen. Verwertungsgesellschaften sind jedoch nicht verpflichtet, Nutzungsbewilligungen als Präzedenzfall heranzuziehen, die sie für weniger als drei Jahre der Öffentlichkeit angebotene Online-Dienste erteilt haben.
  2. Absatz 2,Unbeschadet des Paragraph 50, Absatz 4, ist in den Verträgen über Nutzungsbewilligungen dafür vorzusorgen, dass Verwertungsgesellschaften von den Nutzern im Rahmen des Zumutbaren regelmäßig alle Auskünfte erteilt werden, die zur Berechnung und Verteilung des Entgelts erforderlich sind.
  3. Absatz 3,Verwertungsgesellschaften haben dafür zu sorgen, dass die von ihnen betreuten Rechteinhaber eine angemessene Vergütung für die Nutzung ihrer Rechte und Ansprüche erhalten. Tarife für ausschließliche Rechte und Vergütungsansprüche müssen in einem angemessenen Verhältnis unter anderem zum wirtschaftlichen Wert der Nutzung der Rechte unter Berücksichtigung der Art und des Umfangs der Nutzung des Werks und sonstiger Schutzgegenstände sowie zum wirtschaftlichen Wert der von der Verwertungsgesellschaft erbrachten Leistungen stehen. Darüber hinaus sind ebenso die gesetzlich festgelegten Tarifkriterien zu berücksichtigen.
  4. Absatz 4,Verwertungsgesellschaften haben die betroffenen Nutzer unverzüglich über die der Tarifaufstellung zugrunde liegenden Kriterien zu informieren.

Im RIS seit

20.05.2016

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2016

Gesetzesnummer

20009532

Dokumentnummer

NOR40181165

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2016/27/P37/NOR40181165

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