Bundesrecht konsolidiert

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Verwertungsgesellschaftengesetz 2016 § 27

Kurztitel

Verwertungsgesellschaftengesetz 2016

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 27/2016

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 27

Inkrafttretensdatum

01.06.2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VerwGesG 2016

Index

20/08 Urheberrecht

Text

Beendigung des Wahrnehmungsvertrags

Paragraph 27,
  1. Absatz eins,Bezugsberechtigte können den Wahrnehmungsvertrag unter Einhaltung einer angemessenen Frist von höchstens sechs Monaten ganz oder teilweise beenden. In den Bedingungen für Wahrnehmungsverträge kann vorgesehen werden, dass eine solche Beendigung des Wahrnehmungsvertrags nur zum Ende des Geschäftsjahres ausgesprochen werden kann. Darüber hinaus kann dieses Recht nicht von weiteren Bedingungen wie etwa der Rechteeinräumung an eine andere Verwertungsgesellschaft abhängig gemacht werden.
  2. Absatz 2,Verwertungsgesellschaften können in ihren Bedingungen für Wahrnehmungsverträge vorsehen, dass die Beendigung des Wahrnehmungsvertrags Nutzungsbewilligungen unberührt lässt, die vor Beendigung des Wahrnehmungsvertrags erteilt wurden.
  3. Absatz 3,Bezugsberechtigte, die den Wahrnehmungsvertrag ganz oder teilweise beendet haben, behalten ihre Rechte nach diesem Bundesgesetz in Bezug auf Einnahmen, die auf Nutzungen vor der Beendigung des Wahrnehmungsvertrags oder davor erteilte Nutzungsbewilligungen entfallen.

Im RIS seit

20.05.2016

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2016

Gesetzesnummer

20009532

Dokumentnummer

NOR40181155

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2016/27/P27/NOR40181155

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