(3)Absatz 3,Bezugsberechtigte, die den Wahrnehmungsvertrag ganz oder teilweise beendet haben, behalten ihre Rechte nach diesem Bundesgesetz in Bezug auf Einnahmen, die auf Nutzungen vor der Beendigung des Wahrnehmungsvertrags oder davor erteilte Nutzungsbewilligungen entfallen.