(2)Absatz 2,Änderungen der Bedingungen für Wahrnehmungsverträge werden auch für Bezugsberechtigte wirksam, die bereits einen Wahrnehmungsvertrag abgeschlossen haben, es sei denn, sie kündigen den Wahrnehmungsvertrag binnen vier Wochen, nachdem ihnen die Änderung in schriftlicher Form mitgeteilt wurde. Erweiterungen des Umfangs der von der Verwertungsgesellschaft wahrgenommenen Rechte und Ansprüche werden wirksam, wenn ein Bezugsberechtigter diesen nicht binnen derselben Frist in der für Kündigungen vorgesehenen Form widerspricht; Einschränkungen werden jedenfalls wirksam.