Bundesrecht konsolidiert

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Verwertungsgesellschaftengesetz 2016 § 24

Kurztitel

Verwertungsgesellschaftengesetz 2016

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 27/2016

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 24

Inkrafttretensdatum

01.06.2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VerwGesG 2016

Index

20/08 Urheberrecht

Text

Wahrnehmungsvertrag

Paragraph 24,
  1. Absatz eins,Die Rechte oder Rechtekategorien, die ein Bezugsberechtigter einer Verwertungsgesellschaft einräumt, sowie die Art der Werke oder Schutzgegenstände, für die er Rechte einräumt, sind im Wahrnehmungsvertrag ausdrücklich zu benennen. Die Rechteeinräumung ist zu dokumentieren.
  2. Absatz 2,Änderungen der Bedingungen für Wahrnehmungsverträge werden auch für Bezugsberechtigte wirksam, die bereits einen Wahrnehmungsvertrag abgeschlossen haben, es sei denn, sie kündigen den Wahrnehmungsvertrag binnen vier Wochen, nachdem ihnen die Änderung in schriftlicher Form mitgeteilt wurde. Erweiterungen des Umfangs der von der Verwertungsgesellschaft wahrgenommenen Rechte und Ansprüche werden wirksam, wenn ein Bezugsberechtigter diesen nicht binnen derselben Frist in der für Kündigungen vorgesehenen Form widerspricht; Einschränkungen werden jedenfalls wirksam.

Im RIS seit

20.05.2016

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2016

Gesetzesnummer

20009532

Dokumentnummer

NOR40181152

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2016/27/P24/NOR40181152

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