(2)Absatz 2,Bei der Entscheidung, ob beim Erwerb mit der erforderlichen Sorgfalt vorgegangen wurde, sind alle Umstände des Erwerbs zu berücksichtigen, insbesondere die Unterlagen über die Herkunft des Kulturgutes, die nach dem Recht des ersuchenden Staates erforderlichen Ausfuhrgenehmigungen, die jeweiligen Eigenschaften der Beteiligten, der gezahlte Preis, die Einsichtnahme in die zugänglichen Verzeichnisse entwendeter Kulturgüter, alle mit zumutbarem Aufwand zugänglichen einschlägigen Informationen und jeder andere Schritt, den eine vernünftige Person unter denselben Umständen unternommen hätte.