Bundesrecht konsolidiert

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Kulturgüterrückgabegesetz § 10

Kurztitel

Kulturgüterrückgabegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 19/2016

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

14.04.2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

KGRG

Index

77 Kunst, Kultur

Text

2. Abschnitt
Geltendmachung von Rückgabeansprüchen in Österreich

Anträge

Paragraph 10,
  1. Absatz eins,Der ersuchende Staat kann binnen drei Jahren, nachdem er Kenntnis davon erlangt hat, wo sich das Kulturgut befindet und wer die tatsächliche Sachherrschaft für sich selbst oder für andere ausübt, bei Gericht einen Antrag auf Rückgabe eines in Österreich befindlichen Kulturgutes, das unrechtmäßig verbracht wurde, einbringen. Der Antrag ist gegen denjenigen bzw. diejenige zu richten, der bzw. die in Österreich die tatsächliche Sachherrschaft über das Kulturgut für sich selbst oder ersatzweise für andere ausübt (im Folgenden: Antragsgegner).
  2. Absatz 2,Der ersuchende Staat hat dem Antrag bei sonstiger Unzulässigkeit folgende Unterlagen anzuschließen:
    1. Ziffer eins
      eine Beschreibung des Kulturgutes,
    2. Ziffer 2
      eine Erklärung, dass es sich um ein Kulturgut gemäß Paragraph 2, handelt, sowie
    3. Ziffer 3
      eine Erklärung, dass das Kulturgut unrechtmäßig verbracht wurde.
  3. Absatz 3,Das Fehlen einer Unterlage nach Absatz 2, ist ein verbesserungsfähiger Mangel.

Im RIS seit

13.04.2016

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2016

Gesetzesnummer

20009507

Dokumentnummer

NOR40180539

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2016/19/P10/NOR40180539

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