Zwangsstrafen
§ 33.Paragraph 33,
Für die Vollstreckung eines Bescheides nach diesem Bundesgesetz tritt an die Stelle des in § 5 Abs. 3 VVG angeführten Betrages der Betrag von 30 000 Euro. Für die Vollstreckung eines Bescheides nach diesem Bundesgesetz tritt an die Stelle des in Paragraph 5, Absatz 3, VVG angeführten Betrages der Betrag von 30 000 Euro.