(2)Absatz 2,Die FMA kann, um die Rechtmäßigkeit des Versicherungsvertriebes sicher zu stellen, auch von Versicherungsvermittlern gemäß § 365m Abs. 3 Z 4 GewO 1994 jederzeit Auskunft und die Vorlage von Unterlagen, insbesondere Informationen über von diesen gehaltene Verträge oder Verträge mit Dritten, verlangen und sie vor Ort prüfen; § 30 Abs. 1 bis 3 gilt sinngemäß.Die FMA kann, um die Rechtmäßigkeit des Versicherungsvertriebes sicher zu stellen, auch von Versicherungsvermittlern gemäß Paragraph 365 m, Absatz 3, Ziffer 4, GewO 1994 jederzeit Auskunft und die Vorlage von Unterlagen, insbesondere Informationen über von diesen gehaltene Verträge oder Verträge mit Dritten, verlangen und sie vor Ort prüfen; Paragraph 30, Absatz eins bis 3 gilt sinngemäß.