wirtschaftlicher Eigentümer: ein wirtschaftlicher Eigentümer gemäß § 2 WiEReG. § 2 Z 1 WiEReG ist nicht auf börsenotierte Gesellschaften anzuwenden, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt in einem oder mehreren Mitgliedstaaten zugelassen sind, oder börsenotierte Gesellschaften aus Drittländern, die gemäß einer auf Grund des § 85 Abs. 10 BörseG durch die FMA zu erlassenden Verordnung Offenlegungsanforderungen unterliegen, die dem Unionsrecht entsprechen oder mit diesem vergleichbar sind. 4. Dienstleister für Trusts oder Gesellschaften: jede Person, die gewerbsmäßig eine der folgenden Dienstleistungen für Dritte erbringt:wirtschaftlicher Eigentümer: ein wirtschaftlicher Eigentümer gemäß Paragraph 2, WiEReG. Paragraph 2, Ziffer eins, WiEReG ist nicht auf börsenotierte Gesellschaften anzuwenden, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt in einem oder mehreren Mitgliedstaaten zugelassen sind, oder börsenotierte Gesellschaften aus Drittländern, die gemäß einer auf Grund des Paragraph 85, Absatz 10, BörseG durch die FMA zu erlassenden Verordnung Offenlegungsanforderungen unterliegen, die dem Unionsrecht entsprechen oder mit diesem vergleichbar sind. 4. Dienstleister für Trusts oder Gesellschaften: jede Person, die gewerbsmäßig eine der folgenden Dienstleistungen für Dritte erbringt:
Gründung von Gesellschaften oder anderen juristischen Personen;
Ausübung der Leitungs- oder Geschäftsführungsfunktion einer Gesellschaft, der Funktion eines Gesellschafters einer Personengesellschaft oder einer vergleichbaren Funktion bei einer anderen juristischen Person oder Bestellung einer anderen Person für die zuvor genannten Funktionen;
Bereitstellung eines Sitzes, einer Geschäfts-, Post- oder Verwaltungsadresse und anderer damit zusammenhängender Dienstleistungen für eine Gesellschaft, eine Personengesellschaft oder eine andere juristische Person oder Rechtsvereinbarung;
Ausübung der Funktion eines Trustees eines Express Trusts oder einer ähnlichen Rechtsvereinbarung oder Bestellung einer anderen Person für die zuvor genannten Funktionen;
Ausübung der Funktion eines nominellen Anteilseigners für eine andere Person, bei der es sich nicht um eine an einem geregelten Markt notierte Gesellschaft handelt, die dem Unionsrecht entsprechenden Offenlegungsanforderungen oder gleichwertigen internationalen Standards unterliegt, oder Bestellung einer anderen Person für die zuvor genannten Funktionen.