Bundesrecht konsolidiert

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Finanzmarkt-Geldwäschegesetz § 19

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Finanzmarkt-Geldwäschegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 118/2016

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 19

Inkrafttretensdatum

01.01.2017

Außerkrafttretensdatum

09.01.2020

Abkürzung

FM-GwG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Ausschluss von Schadenersatzansprüchen und Schutz vor Bedrohungen

Paragraph 19,
  1. Absatz einsSchadenersatzansprüche können aus dem Umstand, dass Verpflichtete bzw. deren Beschäftigte in fahrlässiger Unkenntnis, dass der Verdacht auf Geldwäscherei oder der Terrorismusfinanzierung oder der Verdacht auf ein Zuwiderhandeln im Sinne des Paragraph 6, Absatz 3, falsch war, eine Transaktion verspätet oder nicht durchgeführt haben, nicht erhoben werden.
  2. Absatz 2Die Verpflichteten haben sicherzustellen, dass Einzelpersonen, einschließlich Beschäftigte und Vertreter der Verpflichteten, die intern oder der Geldwäschemeldestelle einen Verdacht auf Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung melden, vor Bedrohungen oder Anfeindungen und insbesondere vor nachteiligen oder diskriminierenden Maßnahmen im Beschäftigungsverhältnis geschützt werden.

Im RIS seit

03.01.2017

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2019

Gesetzesnummer

20009769

Dokumentnummer

NOR40189680

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