Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Finanzmarkt-Geldwäschegesetz § 11a

Kurztitel

Finanzmarkt-Geldwäschegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 118/2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 151/2024

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 11a

Inkrafttretensdatum

01.01.2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

FM-GwG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Transaktionen in Verbindung mit selbst gehosteten Adressen

Paragraph 11 a,
  1. Absatz eins,Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen haben das Risiko von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung sowie der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen zu ermitteln und zu bewerten, das mit an eine selbst gehostete Adresse gerichteten oder von dort stammenden Kryptowertetransfers verbunden ist. Die Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen verfügen diesbezüglich über interne Strategien, Verfahren und Kontrollen. Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen sind zur Anwendung von Risikominderungsmaßnahmen, die den ermittelten Risiken entsprechen, verpflichtet.
  2. Absatz 2,Die Risikominderungsmaßnahmen gemäß Absatz eins, umfassen mindestens eine der folgenden Maßnahmen:
    1. Ziffer eins
      das Ergreifen risikobasierter Maßnahmen zur Ermittlung und Überprüfung der Identität des Originators oder des Begünstigten eines an eine selbst gehostete Adresse gerichteten oder von dort stammenden Transfers, oder des wirtschaftlichen Eigentümers des betreffenden Originators oder Begünstigten, auch durch Heranziehung Dritter;
    2. Ziffer 2
      die Anforderung zusätzlicher Angaben zu Ursprung und Ziel der transferierten Kryptowerte;
    3. Ziffer 3
      eine verstärkte dauerhafte Überwachung der betreffenden Transaktionen;
    4. Ziffer 4
      andere Maßnahmen zur Minderung und Beherrschung der Risiken von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung sowie des Risikos der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen.

Im RIS seit

13.12.2024

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2024

Gesetzesnummer

20009769

Dokumentnummer

NOR40266476

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2016/118/P11a/NOR40266476

Navigation im Suchergebnis