Die Garantiebeträge werden aliquot gekürzt, wenn in einem Land das Höchstausmaß des Zuschlags nicht ausgeschöpft wird oder wenn die höchstzulässige Anzahl von Glücksspielautomaten gemäß § 5 GSpG nicht oder nicht ganzjährig erreicht wird oder wenn Glücksspielautomaten von den Konzessionären nicht ganzjährig betrieben werden oder wenn in den Bewilligungen die Bedingungen für den Spielverlauf unter den Grenzen des § 5 Abs. 5 GSpG bleiben.Die Garantiebeträge werden aliquot gekürzt, wenn in einem Land das Höchstausmaß des Zuschlags nicht ausgeschöpft wird oder wenn die höchstzulässige Anzahl von Glücksspielautomaten gemäß Paragraph 5, GSpG nicht oder nicht ganzjährig erreicht wird oder wenn Glücksspielautomaten von den Konzessionären nicht ganzjährig betrieben werden oder wenn in den Bewilligungen die Bedingungen für den Spielverlauf unter den Grenzen des Paragraph 5, Absatz 5, GSpG bleiben.