Bundesrecht konsolidiert

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Finanzausgleichsgesetz 2017 § 14

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Finanzausgleichsgesetz 2017

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 116/2016

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 14

Inkrafttretensdatum

15.02.2022

Außerkrafttretensdatum

31.12.2023

Abkürzung

FAG 2017

Index

30/02 Finanzausgleich

Text

Paragraph 14,
  1. Absatz eins,Zuschlagsabgaben sind die Bundesautomaten- und VLT-Abgabe und die Zuschläge zu diesen Abgaben.
  2. Absatz 2,Das Ausmaß der Zuschläge darf 150 % zur Bundesautomaten- und VLT-Abgabe nicht übersteigen und ist durch den Landesgesetzgeber sowohl hinsichtlich der Höhe als auch allfälliger Anteile der Gemeinden für alle Steuertatbestände eines Landes einheitlich festzulegen.
  3. Absatz 3,Die Erträge aus den Zuschlägen der Länder (Gemeinden) werden von der Finanzverwaltung des Bundes im jeweils darauf folgenden Monat überwiesen. Insoweit die Landesgesetzgebung eine Beteiligung der Gemeinden an den Zuschlägen vorsieht, werden diese Anteile vom Land an die Gemeinden weitergeleitet. Die Behörden der Bundesfinanzverwaltung sind verpflichtet, dem Land die für eine Aufteilung nach dem gemeindeweisen örtlichen Aufkommen erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen.

Im RIS seit

24.02.2022

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2022

Gesetzesnummer

20009764

Dokumentnummer

NOR40242457

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