(2)Absatz 2,Die Marktüberwachungsbehörde arbeitet mit den für die Kontrolle der Außengrenzen zuständigen Behörden gemäß Kapitel III Abschnitt 3 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 zusammen. Im Rahmen dieser Zusammenarbeit können die für die Kontrolle der Außengrenzen zuständigen Behörden auf Ersuchen der Marktüberwachungsbehörde die Informationen, die sie bei der Überführung von Erzeugnissen in den zollrechtlich freien Verkehr erlangt haben und die für die Aufgabenerfüllung der Marktüberwachungsbehörde erforderlich sind, übermitteln.Die Marktüberwachungsbehörde arbeitet mit den für die Kontrolle der Außengrenzen zuständigen Behörden gemäß Kapitel römisch drei Abschnitt 3 der Verordnung (EG) Nr. 765 aus 2008, zusammen. Im Rahmen dieser Zusammenarbeit können die für die Kontrolle der Außengrenzen zuständigen Behörden auf Ersuchen der Marktüberwachungsbehörde die Informationen, die sie bei der Überführung von Erzeugnissen in den zollrechtlich freien Verkehr erlangt haben und die für die Aufgabenerfüllung der Marktüberwachungsbehörde erforderlich sind, übermitteln.