Bundesrecht konsolidiert

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Maschinen – Inverkehrbringungs- und NotifizierungsG § 6

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Maschinen – Inverkehrbringungs- und NotifizierungsG

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 77/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

10.07.2015

Außerkrafttretensdatum

27.12.2022

Abkürzung

MING

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

3. Marktüberwachung

Marktüberwachungsbehörde

Paragraph 6,
  1. Absatz eins,Marktüberwachungsbehörde im Sinne dieses Bundesgesetzes, und zwar Behörde erster Instanz, ist die Bezirksverwaltungsbehörde.
  2. Absatz 2,Die Marktüberwachungsbehörde arbeitet mit den für die Kontrolle der Außengrenzen zuständigen Behörden gemäß Kapitel römisch drei Abschnitt 3 der Verordnung (EG) Nr. 765 aus 2008, zusammen. Im Rahmen dieser Zusammenarbeit können die für die Kontrolle der Außengrenzen zuständigen Behörden auf Ersuchen der Marktüberwachungsbehörde die Informationen, die sie bei der Überführung von Erzeugnissen in den zollrechtlich freien Verkehr erlangt haben und die für die Aufgabenerfüllung der Marktüberwachungsbehörde erforderlich sind, übermitteln.
  3. Absatz 3,Die Marktüberwachungsbehörde und die für die Kontrolle der Außengrenze zuständigen Behörden haben Betriebsgeheimnisse und personenbezogene Daten im Rahmen des geltenden Rechts zu wahren und datenschutzrechtliche Bestimmungen zu beachten.

Im RIS seit

09.07.2015

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2022

Gesetzesnummer

20009219

Dokumentnummer

NOR40172113

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2015/77/P6/NOR40172113

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