Bundesrecht konsolidiert

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Maschinen – Inverkehrbringungs- und NotifizierungsG § 12

Kurztitel

Maschinen – Inverkehrbringungs- und NotifizierungsG

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 77/2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 204/2022

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 12

Inkrafttretensdatum

28.12.2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

MING

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

4. Strafbestimmungen und Vollzug

Strafbestimmungen

Paragraph 12,

Eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe von bis zu 25 000 Euro zu bestrafen ist, begeht, wer

  1. Ziffer eins
    den Bestimmungen einer Verordnung gemäß Paragraph 2, oder den Bestimmungen der EU-Verordnungen gemäß Paragraph eins, Absatz 3, zuwiderhandelt;
  2. Ziffer 2
    einer Anordnung gemäß Paragraph 7, zuwiderhandelt;
  3. Ziffer 3
    seinen Verpflichtungen gemäß Artikel 4, Absatz eins, 3, oder 4, Artikel 5, oder 7 der Verordnung (EU) 2019/1020 zuwiderhandelt, soweit sie sich auf Produkte im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2 und 3 beziehen.
  1. Absatz 2,Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz zur Ahndung der Verwaltungsübertretungen gemäß Absatz eins, ist die Bezirksverwaltungsbehörde. Gegen Straferkenntnisse oder die Verfügung der Einstellung eines Strafverfahrens steht der Marktüberwachungsbehörde die Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes zu. Gegen im Strafverfahren ergangene Erkenntnisse und Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes des Landes ist die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft befugt, zur Wahrung einer einheitlichen Rechtsprechung, Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Im RIS seit

27.12.2022

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2022

Gesetzesnummer

20009219

Dokumentnummer

NOR40248259

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2015/77/P12/NOR40248259

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