Bundesrecht konsolidiert

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Zentralverwahrer-Vollzugsgesetz § 12

Kurztitel

Zentralverwahrer-Vollzugsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 69/2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 49/2025

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 12

Inkrafttretensdatum

17.01.2026

Außerkrafttretensdatum

01.01.9000

Abkürzung

ZvVG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

2. Teil
Erbringung von bankartigen Nebendienstleistungen

Konzessionserteilung

Paragraph 12,
  1. Absatz eins,Ein Zentralverwahrer, der beabsichtigt, bankartige Nebendienstleistungen gemäß Abschnitt C des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 909 aus 2014, im Rahmen einer Genehmigung gemäß Artikel 54, Absatz 2, oder Artikel 56, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 909 aus 2014, zu erbringen, sowie eine vom Zentralverwahrer getrennte juristische Person, die beabsichtigt, bankartige Nebendienstleistungen aufgrund einer gemäß Artikel 54, Absatz 2 a, Buchstabe a oder b oder Artikel 56, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 909 aus 2014, genehmigten Benennung durch einen Zentralverwahrer zu erbringen, bedürfen einer Konzession der FMA gemäß Paragraph 4, BWG.
  2. Absatz 2,Die Konzession ist für Bankgeschäfte gemäß Abschnitt C des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 909 aus 2014, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, BWG zu erteilen. Auf das Konzessionsverfahren sind die Bestimmungen des BWG anzuwenden, soweit im Folgenden nichts Abweichendes bestimmt ist.
  3. Absatz 3,Die Konzession ist zu erteilen, wenn
    1. Ziffer eins
      die Anforderungen gemäß Artikel 59, der Verordnung (EU) Nr. 909 aus 2014, erfüllt werden und
    2. Ziffer 2
      sichergestellt ist, dass kein Bankgeschäft außer den in Abschnitt C des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 909 aus 2014, genannten bankartigen Nebendienstleistungen aufgrund der Konzession erbracht wird, wobei die erbrachten bankartigen Nebendienstleistungen in direktem Zusammenhang mit Kern- oder Nebendienstleistungen gemäß den Abschnitten A und B des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 909 aus 2014, stehen müssen.
  4. Absatz 4,Beabsichtigt ein Zentralverwahrer, ein Kreditinstitut zu benennen, um bankartige Nebendienstleistungen durch eine getrennte juristische Person zu erbringen, sind die Voraussetzungen gemäß Artikel 54, Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 909 aus 2014, zu erfüllen.
  5. Absatz 4 a,Beabsichtigt ein Zentralverwahrer, einen anderen Zentralverwahrer zu benennen, um bankartige Nebendienstleistungen zu erbringen, hat der benannte Zentralverwahrer die Voraussetzungen gemäß Artikel 54, Absatz 3, der Verordnung (EU) Nr. 909 aus 2014, zu erfüllen.
  6. Absatz 5,Absatz 4, gilt nicht für jene benannten Kreditinstitute, die anbieten, die Zahlungen für einen Teil des Wertpapierliefer- und -abrechnungssystems des Zentralverwahrers abzurechnen, wenn der Gesamtwert dieser Zahlungen über bei den betreffenden Kreditinstituten eröffnete Konten über einen Zeitraum von einem Jahr weniger als ein Prozent des Gesamtwerts aller in den Büchern des Zentralverwahrers abgewickelten Wertpapiergeschäfte gegen Zahlung, höchstens aber 2,5 Milliarden Euro pro Jahr, beträgt.
  7. Absatz 6,Die FMA hat zumindest einmal jährlich zu prüfen, ob die Obergrenze gemäß Absatz 5, eingehalten wird. Das Ergebnis dieser Prüfung hat die FMA der ESMA und der EBA Anmerkung eins, ) zu melden. Stellt die FMA fest, dass die Obergrenze überschritten wurde, so hat sie den Zentralverwahrer aufzufordern, eine Genehmigung gemäß Absatz 4, zu beantragen. Der Zentralverwahrer hat dann innerhalb von sechs Monaten einen Antrag auf Genehmigung zu stellen.
  8. Absatz 7,Auf die in Absatz eins, angeführten konzessionierten Kreditinstitute ist Paragraph eins, Absatz 3, BWG nicht anzuwenden.
  9. Absatz 8,Eine Konzession gemäß Absatz eins, kann auf Antrag des Zentralverwahrers oder des benannten Kreditinstituts erweitert werden.

(___________________

lautet: „In § 12 Abs. 6 erster Satz wird nach der Wortfolge „hat die FMA der ESMA“ die Wortfolge „und der EBA“ eingefügt.“. Offensichtlich gemeint: „In § 12 Abs. 6 zweiter Satz …“, vgl. Parlamentarische Materialien Textgegenüberstellung S. 23)Anmerkung eins, : Artikel 6, Ziffer 14, der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 49 aus 2025, lautet: „In Paragraph 12, Absatz 6, erster Satz wird nach der Wortfolge „hat die FMA der ESMA“ die Wortfolge „und der EBA“ eingefügt.“. Offensichtlich gemeint: „In Paragraph 12, Absatz 6, zweiter Satz …“, vergleiche Parlamentarische Materialien – Textgegenüberstellung S. 23)

Anmerkung

EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 69/2015

Schlagworte

Wertpapierabrechnungssystem, Kerndienstleistung, Wertpapierliefersystem

Im RIS seit

24.07.2025

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2025

Gesetzesnummer

20009202

Dokumentnummer

NOR40270506

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2015/69/P12/NOR40270506

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