(1)Absatz eins,Ein Zentralverwahrer, der beabsichtigt, bankartige Nebendienstleistungen gemäß Abschnitt C des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 im Rahmen einer Genehmigung gemäß Art. 54 Abs. 2 oder Art. 56 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zu erbringen, sowie eine vom Zentralverwahrer getrennte juristische Person, die beabsichtigt, bankartige Nebendienstleistungen aufgrund einer gemäß Art. 54 Abs. 2a Buchstabe a oder b oder Art. 56 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 genehmigten Benennung durch einen Zentralverwahrer zu erbringen, bedürfen einer Konzession der FMA gemäß § 4 BWG.Ein Zentralverwahrer, der beabsichtigt, bankartige Nebendienstleistungen gemäß Abschnitt C des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 909 aus 2014, im Rahmen einer Genehmigung gemäß Artikel 54, Absatz 2, oder Artikel 56, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 909 aus 2014, zu erbringen, sowie eine vom Zentralverwahrer getrennte juristische Person, die beabsichtigt, bankartige Nebendienstleistungen aufgrund einer gemäß Artikel 54, Absatz 2 a, Buchstabe a oder b oder Artikel 56, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 909 aus 2014, genehmigten Benennung durch einen Zentralverwahrer zu erbringen, bedürfen einer Konzession der FMA gemäß Paragraph 4, BWG.