(3)Absatz 3,Die FMA hat bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes und der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 der europäischen Konvergenz der Aufsichtsinstrumente und Aufsichtsverfahren Rechnung zu tragen. Zu diesem Zweck hat die FMA die Leitlinien, Empfehlungen und anderen von der ESMA (European Securities and Markets Authority) und der EBA (European Banking Authority) beschlossenen Maßnahmen im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 anzuwenden. Die FMA kann von diesen Leitlinien und Empfehlungen abweichen, sofern dafür ein berechtigter Grund, insbesondere Widerspruch zu bundesgesetzlichen Vorschriften, vorliegt.Die FMA hat bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes und der Verordnung (EU) Nr. 909 aus 2014, der europäischen Konvergenz der Aufsichtsinstrumente und Aufsichtsverfahren Rechnung zu tragen. Zu diesem Zweck hat die FMA die Leitlinien, Empfehlungen und anderen von der ESMA (European Securities and Markets Authority) und der EBA (European Banking Authority) beschlossenen Maßnahmen im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 909 aus 2014, anzuwenden. Die FMA kann von diesen Leitlinien und Empfehlungen abweichen, sofern dafür ein berechtigter Grund, insbesondere Widerspruch zu bundesgesetzlichen Vorschriften, vorliegt.